Versuchtes Unterlassen

 

Das versuchte Unterlassen übernimmt das Schema des Versuchs. Es braucht einen Tatentschluss und ein unmittelbares Ansetzen. Der Tatentschluss bezieht sich auf alle objektiven Merkmale des Unterlassen.

  • Feststellung der Nichtvollendung des Deliktes
  • Feststellung der Strafbarkeit des Versuchs
  1. Tatbestandsmässigkeit
    1. Tatentschluss, das Delikt durch Unterlassen zu verwirklichen
      1. Vorsatz bzgl.:
        1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
        2. Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen
        3. Unterlassen einer physisch real möglichen Handlung
        4. Garantenstellung des Täters
        5. Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun (= sog. Entsprechensklausel)
    2. Ansetzen zur Ausführung des Delikts
      • Im zur Erfolgsabwendung letztmöglichen Zeitpunkt (MM, Seelmann)
      • Im zur Erfolgsabwendung erstmöglichen Zeitpunkt (MM)
      • H.L: Im Zeitpunkt des Entstehens einer konkreten Rechtsgutsgefährdung oder im Zeitpunkt des Kontrollverlusts über das weitere Geschehen
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
    1. Insbesondere: Zumutbarkeit des Eingreifens
    2. Absehen von Strafe wegen untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand
  4. Strafmilderung wegen untauglichen Versuchs
  5. Strafmilderung/Absehen von Strafe wegen Rücktritts oder tätiger Reue (Art. 23 StGB)
Versuchtes Unterlassen, Art. 22, 11 StGB Schema
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