Art. 134, Angriff

 

Der Angriff, Art. 134 StGB ist subsidiär zu dem Raufhandel, Art. 133 StGB. Es handelt sich um den Fall, wenn das Opfer sich rein passiv verhält gegenüber seinem Angreifer.

  1.  Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1.  Täter: jedermann
      2. Tathandlung
        – Beteiligung an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen
        – Einseitige gewaltsame tätliche Einwirkung in feindlicher Absicht durch mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer Menschen.
        Das Opfer muss passiv sein oder nur versuchen sich defensiv zu schützen. Verteidigt sich das Opfer aktiv, handelt es um einen Raufhandel, der aber straflos bleibt wenn das Opfer nur abwehrt.
    2. Subjektiver Tatbestand
      – Vorsatz (nicht bzgl. der objektiven Bedingung der Strafbarkeit)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Objektive Strafbarkeitsbedingung
    –Körperverletzung/ Tod des Angegriffenen oder eines Dritten als Folge des Angriffs
Angriff, Art. 134 StGB Schema
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