Hilfsnormen
Hier sind die wichtigste Hilfsnormen, die in Verbindung mit einer Anspruchsgrundlage zu prüfen sind.
Art. 20 Unmöglichkeit anfänglich objektiv
- Vertrag
- Unmöglicher/widerrechtlicher/ sittenwidriger Inhalt
– Widerrechtlich ist der Vertrag, wenn er gegen zwingende privat- oder öffentlich-rechtliche Normen des schweizerischen Rechts verstösst.
Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 Grundlagenirrtum
- Subjektive Wesentlichkeit
– Muss Voraussetzung für den Vertragsschluss für die konkrete Person sein. - Objektive Wesentlichkeit
– Voraussetzung für Vertragsschluss für jede Person in seiner Lage - Erkennbarkeit für Vertragspartner (str.)
– Hätte der Vertragspartner erkennen müssen, dass der Umstand für den Anderen wesentlich ist.
Art. 28 Abs. 1 Täuschung
- Täuschungshandlung
– Vorspiegelung falscher Tatsachen- Aktive Täuschung, Verschweigen vorhandener Tatsachen, wenn Aufklärungspflicht besteht
- Passive Täuschung
- Absicht
– Täuschung muss mit Absicht ausgeführt worden sein - Irrtum
– Durch Täuschungshandlung muss Irrtum entstehen – muss nicht wesentlich sein - Kausalität
– Täuschung muss kausal sein für die Willenserklärung
Art. 31 Abs. 1 Anfechtung
- Anfechtungsgrund
– Wesentlicher Irrtum Art. 23, Täuschung Art. 28, Drohung Art. 29 - Anfechtungsberechtigter
– Derjenige der Irrtum, Täuschung oder Drohung unterlag - Anfechtungserklärung
– Muss ausgelegt werden auch laienhaft und konkludent möglich - Anfechtungsfrist
– Ein Jahr ab Bemerkung der Täuschung
Art. 32 Stellvertretung
- Eigene Willenserklärung
- Handeln in fremdem Namen mit Offenkundigkeit
– Ausdrücklich oder aus den umständen ersichtlich - Vertretungsmacht (Vollmacht)
– Keine höchstpersönliche Willenserklärung (vertretungsfeindlich)
Art. 44 Abs. 1 Herabsetzungsgründe des SE durch Selbstverschulden
- Anwendbarkeit
- Selbstverschulden
– Nur wenn Selbstverschulden vorliegt, kann es sein, dass der geschädigte doch nicht den ganzen SE bekommt
Art. 45 Abs. 3 Versorgerschaden (i.V.m. Art. 41 Abs. 1)
- Tötung des Versorgers
- Versorgereigenschaft
– Ein Versorger unterstützt eine andere Person regelmässig um deren Existenz ganz oder teilweise sicherzustellen. Es muss keine Ehe vorliegen. - Versorgerschaden
– Umfang und Dauer der Versorgung
Art. 47 Genugtuung (i.V.m. z.B. Art. 97) bei Körperverletzung / Tötung
- Vorliegen eines Haftungstatbestandes
– z.B. Art. 97/ 58/ 41 - Körperverletzung/Tötung
– Beeinträchtigung von körperlicher/psychischer Integrität - Besondere Schwere der Beeinträchtigung
– Schwere Verletzung, die nicht als allgemeines Lebensrisiko zu betrachten ist
Art. 49 Genugtuung (i.V.m. z.B. Art. 97) Bei Persönlichkeitsverletzung
- Vorliegen eines Haftungstatbestandes
– z.B. Art. 97/ 58 usw. - Persönlichkeitsverletzung
– IP-Rechte, Freiheit, Ehre, Mobbing, Sexuelle Belästigung - Widerrechtlichkeit der Verletzung
- Besondere Schwere der Verletzung
– Wenn es nicht wieder anders gutgemacht werden kann
Art. 91 Gläubigerverzug
- Leistung muss erfüllbar sein Art. 81
– Erfüllbar ist die Leistung, wenn sie möglich ist noch nicht aber zwingen fällig - Schuldner muss zur Leistung imstande sein
–Keine Unmöglichkeit - Angebot der Leistung in gehöriger Weise
– Zur richtigen Zeit am richtigen Ort, Teilleistungen muss der Gläubiger gemäss Art. 69 Abs. 1 nicht annehmen - Verweigerung der Mitwirkung des Gläubigers
Art. 101 Haftung für Hilfsperson
- Hilfsperson
– Ohne Subordinationsverhältnis, sonst Art. 55 Abs. 1
– Hilfsperson ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Schuldpflicht tätig wird. - Erfüllung einer Schuldpflicht
– Für einen Geschäftsherrn gehandelt - funktioneller Zusammenhang
– In Ausübung der Verrichtung also es hat mit der Arbeit zu tun - Hypothetische Vorwerfbarkeit
– Die Handlung der Hilfsperson muss dem Schuldner auch dann vorzuwerfen sein, wenn er selbst anstelle der Hilfsperson gehandelt hätte
Art. 102 Schuldnerverzug (Mahnung)
- Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit
- Fälligkeit (Zeitpunkt, an dem der Gläubiger Leistung verlangen kann und Schuldner leisten muss)
- Mahnung des Gläubigers (Empfangsbedürftige WE, unmissverständliche Aufforderung die Leistung unverzüglich zu erbringen)
- Pflichtwidrigkeit der Nichtleistung (Nicht pflichtwidrig bei Gläubigerverzug Art. 91 oder Einrede z.B. Art.82, Art. 60, Art. 67, Ar.t 127)
Art. 114 Erfüllung
- Erbringung der Leistung, so wie geschuldet
- An die richtige Person
Art. 120 Verrechnung
- Gegenseitigkeit der beiden Forderungen
– Beide müssen Forderung gegeneinander haben - Gleichartigkeit der Forderungen
– z.B. beides Geldbeträge oder gleiche Gattungsschulden - Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
- Klagbarkeit
– Forderungen aus Spiel und Wette sind nicht klagbar – Casino, Poker - Einredefreiheit
– Schuldner kann nicht verrechnen, wenn der Verrechnungsforderung eine Einrede entgegensteht - Fälligkeit
– Fälligkeit gemäss Art. 75
- Klagbarkeit
- Erbfüllbarkeit der Hauptforderung
– Nicht unmöglich aber muss auch noch nicht fällig sein - Kein Verrechnungsverbot (Art. 125, Art. 126)
– Kein Verzicht des Schuldners gemäss Art. 126 - Verrechnungserklärung Art. 124 Abs. 1
– Einseitige WE, zugangsbedürftig
Art. 164 Abs. 1 Abtretung (Zession)
- Abtretungsvertrag gemäss Art. 165
– Zwischen Zedenten und Zessionar. Schuldner muss davon nichts wissen. - Formwirksamer Abtretungsvertrag
– Antrag einfache Schriftlichkeit, Annahme formlos - Abtretbarkeit der Forderung
– Grds. alle Forderungen abtretbar ausser persönliches z.B. Arbeit/Genugtuungsansprüche - Hinreichende Bestimmtheit
– Es muss klar sein welche Forderungen abgetreten werden und welche nicht - Keine Sittenwidrigkeit
– Das Abtreten aller Forderungen (Globalzession) ist sittenwidrig, weil der Zedent somit zu stark eingeschränkt wird.
OR Hilfsnormen Schema