Hilfsnormen

Hier sind die wichtigste Hilfsnormen, die in Verbindung mit einer Anspruchsgrundlage zu prüfen sind.

Art. 20 Unmöglichkeit anfänglich objektiv

  1. Vertrag
  2. Unmöglicher/widerrechtlicher/ sittenwidriger Inhalt
    Widerrechtlich ist der Vertrag, wenn er gegen zwingende privat- oder öffentlich-rechtliche Normen des schweizerischen Rechts verstösst.

Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 Grundlagenirrtum

  1. Subjektive Wesentlichkeit
    – Muss Voraussetzung für den Vertragsschluss für die konkrete Person sein.
  2. Objektive Wesentlichkeit
    – Voraussetzung für Vertragsschluss für jede Person in seiner Lage
  3. Erkennbarkeit für Vertragspartner (str.)
    – Hätte der Vertragspartner erkennen müssen, dass der Umstand für den Anderen wesentlich ist.

Art. 28 Abs. 1 Täuschung

  1. Täuschungshandlung
    – Vorspiegelung falscher Tatsachen
    • Aktive Täuschung, Verschweigen vorhandener Tatsachen, wenn Aufklärungspflicht besteht
    • Passive Täuschung
  2. Absicht
    – Täuschung muss mit Absicht ausgeführt worden sein
  3. Irrtum
    – Durch Täuschungshandlung muss Irrtum entstehen – muss nicht wesentlich sein
  4. Kausalität
    – Täuschung muss kausal sein für die Willenserklärung

Art. 31 Abs. 1 Anfechtung

  1. Anfechtungsgrund
    – Wesentlicher Irrtum Art. 23, Täuschung Art. 28, Drohung Art. 29
  2. Anfechtungsberechtigter
    – Derjenige der Irrtum, Täuschung oder Drohung unterlag
  3. Anfechtungserklärung
    – Muss ausgelegt werden auch laienhaft und konkludent möglich
  4. Anfechtungsfrist
    – Ein Jahr ab Bemerkung der Täuschung

Art. 32 Stellvertretung

  1. Eigene Willenserklärung
  2. Handeln in fremdem Namen mit Offenkundigkeit
    – Ausdrücklich oder aus den umständen ersichtlich
  3. Vertretungsmacht (Vollmacht)
    – Keine höchstpersönliche Willenserklärung (vertretungsfeindlich)

Art. 44 Abs. 1 Herabsetzungsgründe des SE durch Selbstverschulden

  1. Anwendbarkeit
  2. Selbstverschulden
    – Nur wenn Selbstverschulden vorliegt, kann es sein, dass der geschädigte doch nicht den ganzen SE bekommt

Art. 45 Abs. 3 Versorgerschaden (i.V.m. Art. 41 Abs. 1)

  1. Tötung des Versorgers
  2. Versorgereigenschaft
    – Ein Versorger unterstützt eine andere Person regelmässig um deren Existenz ganz oder teilweise sicherzustellen. Es muss keine Ehe vorliegen.
  3. Versorgerschaden
    – Umfang und Dauer der Versorgung

Art. 47 Genugtuung (i.V.m. z.B. Art. 97) bei Körperverletzung / Tötung

  1. Vorliegen eines Haftungstatbestandes
    – z.B. Art. 97/ 58/ 41
  2. Körperverletzung/Tötung
    – Beeinträchtigung von körperlicher/psychischer Integrität
  3. Besondere Schwere der Beeinträchtigung
    – Schwere Verletzung, die nicht als allgemeines Lebensrisiko zu betrachten ist

Art. 49 Genugtuung (i.V.m. z.B. Art. 97) Bei Persönlichkeitsverletzung

  1. Vorliegen eines Haftungstatbestandes
    – z.B. Art. 97/ 58 usw.
  2. Persönlichkeitsverletzung
    – IP-Rechte, Freiheit, Ehre, Mobbing, Sexuelle Belästigung
  3. Widerrechtlichkeit der Verletzung 
  4. Besondere Schwere der Verletzung
    – Wenn es nicht wieder anders gutgemacht werden kann

Art. 91 Gläubigerverzug

  1. Leistung muss erfüllbar sein Art. 81
    – Erfüllbar ist die Leistung, wenn sie möglich ist noch nicht aber zwingen fällig
  2. Schuldner muss zur Leistung imstande sein
    –Keine Unmöglichkeit
  3. Angebot der Leistung in gehöriger Weise
    – Zur richtigen Zeit am richtigen Ort, Teilleistungen muss der Gläubiger gemäss Art. 69 Abs. 1 nicht annehmen
  4. Verweigerung der Mitwirkung des Gläubigers

Art. 101 Haftung für Hilfsperson

  1. Hilfsperson
    – Ohne Subordinationsverhältnis, sonst Art. 55 Abs. 1
    – Hilfsperson ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Schuldpflicht tätig wird.
  2. Erfüllung einer Schuldpflicht
    – Für einen Geschäftsherrn gehandelt
  3. funktioneller Zusammenhang
    – In Ausübung der Verrichtung also es hat mit der Arbeit zu tun
  4. Hypothetische Vorwerfbarkeit
    – Die Handlung der Hilfsperson muss dem Schuldner auch dann vorzuwerfen sein, wenn er selbst anstelle der Hilfsperson gehandelt hätte

Art. 102 Schuldnerverzug (Mahnung)

  1. Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit
  2. Fälligkeit (Zeitpunkt, an dem der Gläubiger Leistung verlangen kann und Schuldner leisten muss)
  3. Mahnung des Gläubigers (Empfangsbedürftige WE, unmissverständliche Aufforderung die Leistung unverzüglich zu erbringen)
  4. Pflichtwidrigkeit der Nichtleistung (Nicht pflichtwidrig bei Gläubigerverzug Art. 91 oder Einrede z.B. Art.82, Art. 60, Art. 67, Ar.t 127)

Art. 114 Erfüllung

  1. Erbringung der Leistung, so wie geschuldet
  2. An die richtige Person

Art. 120 Verrechnung

  1. Gegenseitigkeit der beiden Forderungen
    – Beide müssen Forderung gegeneinander haben
  2. Gleichartigkeit der Forderungen
    – z.B. beides Geldbeträge oder gleiche Gattungsschulden
  3. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
    1. Klagbarkeit
      – Forderungen aus Spiel und Wette sind nicht klagbar – Casino, Poker
    2. Einredefreiheit
      – Schuldner kann nicht verrechnen, wenn der Verrechnungsforderung eine Einrede entgegensteht
    3. Fälligkeit
      – Fälligkeit gemäss Art. 75
  4. Erbfüllbarkeit der Hauptforderung
    – Nicht unmöglich aber muss auch noch nicht fällig sein
  5. Kein Verrechnungsverbot (Art. 125, Art. 126)
    – Kein Verzicht des Schuldners gemäss Art. 126
  6. Verrechnungserklärung Art. 124 Abs. 1
    – Einseitige WE, zugangsbedürftig

Art. 164 Abs. 1 Abtretung (Zession)

  1. Abtretungsvertrag gemäss Art. 165
    – Zwischen Zedenten und Zessionar. Schuldner muss davon nichts wissen.
  2. Formwirksamer Abtretungsvertrag
    – Antrag einfache Schriftlichkeit, Annahme formlos
  3. Abtretbarkeit der Forderung
    – Grds. alle Forderungen abtretbar ausser persönliches z.B. Arbeit/Genugtuungsansprüche
  4. Hinreichende Bestimmtheit
    – Es muss klar sein welche Forderungen abgetreten werden und welche nicht
  5. Keine Sittenwidrigkeit
    – Das Abtreten aller Forderungen (Globalzession) ist sittenwidrig, weil der Zedent somit zu stark eingeschränkt wird.
OR Hilfsnormen Schema
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