Mittäterschaft

 

Mittäter sind alle, die die Tathandlung gemeinschaftlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Person verüben. Die Mittäterschaft ist nicht im StGB geregelt.
Die Mittäter sind zusammen zu prüfen.

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tathandlung
      2. Tatobjekt
      3. Taterfolg
      4. Kausalität
        – Durch die Mittäterschaft wird das Verhalten des einzelnen Mittäters den anderen Mittätern zugerechnet.
        • Spezifische Merkmale der Mittäterschaft
          1. gemeinschaftlicher Tatentschluss über das „ob“ und „wie“ der Tat
            – Das gegenseitige Einverständnis, eine bestimmte Tat durch gemeinsames, arbeitsteiliges Handeln zu verwirklichen.
          2. gemeinschaftliche Ausführung der Tat
            – Jeder Mittäter muss einen hinreichenden eigenen Tatbeitrag erbringen bei Entschliessung, Planung oder Ausführung des Deliktes.
      5. Objektive Zurechnung
    2. Subjektiver Tatbestand
  2. Rechtswidrigkeit
  3.  Schuld
    1. Rücktritt und Tätige Reue (Art. 23 StGB)
      1. Abs. 2: Ein Mittäter verhindert aus eigenem Antrieb eine Tatvollendung
      2. Abs. 3: Ein Mittäter tritt zurück, der Erfolg tritt aber aus andere Gründe nicht ein
      3. Abs. 4: Ein Mittäter bemüht sich, die Tat nicht zur Vollendung zu führen, schafft es aber nicht
Mittäterschaft Schema
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