Art. 122 StGB, schwere Körperverletzung

Nach diesem Schema wird die vorsätzliche schwere Körperverletzung geprüft. Die fahrlässige schwere Körperverletzung, Art. 125 Abs. 2 StGB ist nach dem Schema der Fahrlässigkeit zu prüfen.

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tatobjekt: Mensch
      2. Tathandlung: Verletzen
      3. Taterfolg: Verletzung
        – Unmittelbare Lebensgefahr schaffen
        – Ein wichtiger Glied verstümmeln oder unbrauchbar machen: wichtig ist nach den Umständen zu beurteilen. Ein Finger ist ein wichtiger Glied für einen Pianist, nicht aber für einen Sänger
        – Geisteskrankheit herbeiführen
        – Andere schwere Schädigung des Körpers
      4. Kausalität: Jede Handlung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seinem Gestalt entfiele.
      5. Objektive Zurechenbarkeit: Der Täter muss mit seinem Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, der sich im Deliktserfolg verwirklicht hat.

    2. Subjektiver Tatbestand
      – Vorsatz

  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
Schwere Körperverletzung, Art. 122 StGB Schema
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