Derogatorische Kraft des Bundesrechts

 

Die derogatorislhe Kraft des Bundesrechts ist der Grundsatz, nach welchem das Bundesrecht Vorrang gegenüber kantonalen Recht hat.
Es wird geprüft, ob das kantonale Gesetz kompetenzwidrig erlassen wurde und somit gegen das Bundesrecht verstösst.
Zu beachten: Wird ein Bundesgesetz kompetenzwidrig erlassen, ist es trotzdem anzuwenden gem. Art. 190 BV.

  1. Bestehen einer Bundeskompetenz
    – Gemäss Art. 3 und 42 BV kommt dem Bund eine Kompetenz nur zu, wenn ihm die BV eine zuweist.
    – Das Subsidiaritätsprinzip nach Art. 5a und 43 BV ist dabei als blosse Handlungsmaxime zu verstehen.
    – Ob der Bund die Kompetenz zur Regelung des gefragten Bereiches hat sieht man ab Art. 54 ff. BV

  2. Sachlicher Umfang (Regelungsintensität)
    – Sachlicher Umfang ist durch Auslegung zu ermitteln.
    1. Umfassende Kompetenz: Flächendeckende Regelung eines Sachgebiets.
    2. Fragmentarische Kompetenz: Regelung einzelner Teilbereiche.
    3. Grundsatzgesetzgebungskompetenz: Regelung der wichtigsten Grundsätze, Freiraum bleibt offen für Kantone.
    4. Förderungskompetenz: Bund hilft, unterstützt Kantone in einigen Bereichen.

  3. Zeitliche Wirkungsweise
    – Zeitlicher Wirkungsweise ist durch Auslegung zu ermitteln
    1. Ursprünglich derogatorisch: Sobald Bund Kompetenz erhält, entfällt kantonale Kompetenz (kaum Bedeutung, weil es dann ein Regelungsvakuum entstehen würde zwischen dem Entfallen der kantonalen Kompetenz und dem in Kraft treten der Bundesregelung)
    2. Nachträglich derogatorisch: Erst wenn Bund Gesetz erlässt, entfällt kantonale Kompetenz.
    3. Parallel Kompetenz: Bund und Kanton regeln gleichzeitig im selben Bereich.
    4. Bedingte Kompetenz: Wenn Kanton nicht regelt, dann tut es der Bund.

  4. Zulässigkeit
    – Fraglich ist, ob eine kantonale Regelung im konkreten Sachgebiet zulässig, und inhaltlich mit dem Bundesrecht vereinbar ist.
    – Liegt eine Umfassende Bundeskompetenz vor, so ist die Rechtssetzung der Kantone auf diesem Gebiet unzulässig (Art. 49 Abs. 1 BV) «Kompetenzkollision».

      1. Vertikale Delegation (Ausnahme)
        – Wenn gewisse Teilbereiche wieder an die Kantone zurückdelegiert werden, kann der Kanton gesetzgeberisch tätig werden.

      2. Expliziter Ausschluss
        – Wenn der Bund ausdrücklich dem Kanton verbietet gesetzgeberisch tätig zu werden in einem Teil des zurückdelegierten Bereichs.

      3. Impliziter Ausschluss
        – Wenn der Bund einen Teil des zurückdelegierten Bereiches so genau regelt und nicht möchte, dass dort noch mehr geregelt wird, schliesst er den Kanton durch sein «qualifiziertes Schweigen» implizit aus.
        – Ein qualifiziertes Schweigen liegt vor, wenn der Bund ein Rechtsgut durch ein umfassendes System an Normen regelt. Solange ein Rechtsgut allerdings nicht umfassend geschützt ist liegt somit kein qualifiziertes Schweigen vor.

    – Wenn ein Sachgebiet nicht abschliessend durch den Bund geregelt ist, darf die kantonale Regelung auf diesem Gebiet nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen «Normenkollision».

 

Derogatorische Kraft des Bundesrechts Prüfungsschema
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