Art. 129, Gefährdung des Lebens

Die Gefährdung des Lebens kann dann geprüft werden, wenn es dem Täter den Vorsatz fehlt für das Bejahen der vorsätzlichen Tötung. Art. 129 steht in echter Konkurrenz mit Art. 117, fahrlässige Tötung.

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Täter: Jedermann
      2. Tatobjekt: anderer Mensch
      3. Erfolg: In unmittelbare Lebensgefahr bringen
        – Wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht (50% reichen schon)
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Direkter Gefährdungsvorsatz (Dolus eventualis genügt nicht)
      2. Skrupellosigkeit
        – Besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
Gefährdung des Lebens, Art. 129 StGB Schema
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Ein Kommentar zu „Gefährdung des Lebens, Art. 129 StGB Schema

  • 06/02/2024 um 20:11 Uhr
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    Gem. BGer, Urteil 6B_758/2018 v. 24.10.2019, E. 2.1 wird NICHT vorausgesetzt, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene des Ausbleibens. Demnach ist hier „50% reichen schon aus“ inkorrekt.

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