Mutmassliche Einwilligung

 

Die mutmassliche Einwilligung unterscheidet sich von der Einwilligung dadurch, dass die Einwilligung des Opfers nicht eingeholt werden kann. Sie ist vor allem bei ärztlichen Eingriffen einschlägig.

  1. Tatbestand
  2. Rechtswidrigkeit
    1. Mutmassliche Einwilligung
      1. Nichteinholbarkeit der Einwilligung
      2. Verfügungsbefugnis des Rechtsgutsträgers
      3. Rechtsgutsträger hätte zugestimmt
      4. Handeln in Kenntnis und auf Grund der objektiven Rechtfertigungsgrundlage
  3. Schuld
Mutmassliche Einwilligung Schema

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