Entschuldbarer Notstand
Der entschuldbare Notstand unterscheidet sich vom rechtfertigenden Notstand dadurch, dass das gerettete Rechtsgut nicht höhenwertig als das geopferte sein muss.
- Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Entschuldbarer Notstand
- Vorliegen einer Notstandslage
- Erforderlichkeit der Abwehrhandlung
- Unzumutbarkeit der Preisgabe des gefährdeten Gutes
- Handeln mit Rettungswille
- Entschuldbarer Notstand
Entschuldbarer Notstand, Art. 18 StGB Schema