Entschuldbarer Notstand

 

Der entschuldbare Notstand unterscheidet sich vom rechtfertigenden Notstand dadurch, dass das gerettete Rechtsgut nicht höhenwertig als das geopferte sein muss.

  1. Tatbestand
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
    1. Entschuldbarer Notstand
      1. Vorliegen einer Notstandslage
      2. Erforderlichkeit der Abwehrhandlung
      3. Unzumutbarkeit der Preisgabe des gefährdeten Gutes
      4. Handeln mit Rettungswille
Entschuldbarer Notstand, Art. 18 StGB Schema
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