Unterlassen

 

Das Unterlassen ist dann zu prüfen, wenn eine Handlung beim Vorsatzdelikt fehlt. Im Obersatz kommt Art. 11 immer in Verbindung mit einer anderen Norm (Art. … i.V.m. Art. 11 StGB).

  1.  Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
      2. Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen
        1. Abgrenzung Tun/Unterlassen
          – Subsidiaritätstheorie: Ein Unterlassen wird geprüft, wenn ein für den Taterfolg rechtlich relevantes kausales Handeln nicht vorliegt. Wann immer möglich, soll ans Handeln geknüpft werden.
        2. Unterlassen einer physisch real möglichen (Abwendungs-) Handlung (=Tatmacht)
          – Begehung durch Untätigbleiben, d.h. Nichtvornahme der obj. gebotenen Handlung zur Abwendung der Gefährdung trotz Handlungsmöglichkeit. Tatmacht = tatsächliche, individuelle, physische Möglichkeit der Erfolgsabwendung. Das Gesetz darf nichts Unmögliches verlangen.
        3. Kausalität der Unterlassung für den Erfolg
          – h.M: Wahrscheinlichkeitstheorie: Wenn der Erfolg durch die gebotenen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre.
          – Risikoerhöhungslehre: durch die gebotene Handlung hätte das Risiko des Erfolgseintritts erheblich vermindert werden können.
      3. Garantenstellung des Täters (Art. 11 Abs. 2 StGB nur unechtes Unterlassen)
        – 
        Aus Gesetz
        – Durch einverständliche Übernahme einer Schutzpflicht (vertragliche Übernahme)
        – Aus freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft
        – Aufgrund der Stellung als Geschäftsherr
        – Aus Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten)
      4. Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun (= sog. Entsprechensklausel)
        – Unterlassen ist gleich strafwürdig wie das aktive Tun.
    2. Subjektiver Tatbestand
      – Unterlassungsvorsatz, d.h.
      • der Wille zum Untätigbleiben,
      • in Kenntnis aller objektiven, unrechtsbegründenden Tatumstände (Verantwortung gegenüber Rechtsgut, Gefahr etc.)
      • Und im Bewusstsein, dass die Erfolgsabwendung möglich ist.
  2. Rechtswidrigkeit
  3.  Schuld
    1. Zumutbarkeit des Eingreifens
      – Grundsatz: Niemand braucht eine konkrete Lebensgefährdung auf sich zu nehmen oder gar das eigene Leben zu opfern.
Unterlassen, Art. 11 StGB Schema
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