Art. 123 StGB, einfache Körperverletzung

Nach diesem Schema wird die einfache Körperverletzung geprüft. Im Gegensatz zu der schwere Körperverletzung handelt es sich um einen Antragsdelikt, es sein denn, eine Qualifizierung gem. Ziff. 2 anzunehmen ist.
Hinweis: Die fahrlässige Körperverletzung, Art. 125 Abs. 1 StGB ist nach dem Schema der Fahrlässigkeit zu prüfen. Ein Antrag ist erforderlich.

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tatobjekt: Mensch
      2. Tathandlung: Verletzen
      3. Taterfolg: Verletzung
        – Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. Sie darf nicht bloss harmlos sein.
      4. Kausalität: Jede Handlung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seinem Gestalt entfiele.
      5. Objektive Zurechenbarkeit: Der Täter muss mit seinem Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, der sich im Deliktserfolg verwirklicht hat.
    2. Subjektiver Tatbestand
      – Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Antrag: Ziff. 1 ist ein Antragsdelikt.
  1.  
Einfache Körperverletzung, Art. 123 StGB Schema
Markiert in:             

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert