Art. 124 StGB, Verstümmelung weiblicher Genitalien

Nach diesem Schema ist die Verstümmelung weiblicher Genitalien zu prüfen. Besonders zu beachten ist, dass auch im Ausland begangene Taten strafbar sind.

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tathandlung
      2. Taterfolg
        – Das Verstümmeln der Genitalien einer weiblichen Person
        – Die erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung der natürlichen Funktion weiblicher Genitalien
        – Die Schädigung weiblicher Genitalien in sonstiger Weise
      3. Kausalität: Jede Handlung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seinem Gestalt entfiele.
      4. Objektive Zurechenbarkeit: Der Täter muss mit seinem Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, der sich im Deliktserfolg verwirklicht hat.
    2. Subjektiver Tatbestand
      – Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
Verstümmelung weiblicher Genitalien, Art. 124 StGB Schema
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