Art. 117, Fahrlässige Tötung

Hier ist das Schema der fahrlässigen Tötung. Die fahrlässige Tötung ist dann zu prüfen, wenn der Täter keinen Tötungsvorsatz hatte.

  1.  Tatbestand
    1. Erfolg: Tod eines Menschen
    2. Handlung: Jedes rechtlich relevantes handeln, das zur Tod eines Menschen geführt hat.
    3. Ursachenzusammenhang zwischen Tathandlung und Deliktserfolg 
      1. Äquivalente Kausalität
      2. Zurechnung
    4. Sorgfaltspflichtwidrigkeit des Verhaltens
      – Sorgfaltspflichtwidrig ist das Verhalten des Täters dann, wenn er die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
      • 1. Priorität : Aus dem Gesetz
      • 2. Priorität : Aus den Regelwerken der einschlägigen Fachkreise
      • 3. Priorität : Aus der anerkannten tatsächlichen Übung der einschlägigen Fachkreise
      • 4. Priorität : aus dem Verhalten eines besonnenen und gewissenhaften Rechtsgenossen in der Situation des Täters
      1. Objektiver Massstab
      2. Subjektiver Massstab
    5. Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und Deliktserfolg
      1. Vorhersehbarkeit des Erfolges
        – Das Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens die Tod eines Menschen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen.
      2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit)
        – Wahrscheinlichkeitstheorie: Es genügt, wenn der Erfolg mit der gebotenen Handlung höchstwahrscheinlich entfallen wäre.
        – Risikoerhöhungslehre: Durch die gebotene Handlung hätte das Risiko des Erfolgseintritts erheblich vermindert werden können.
      3. Schutzzweck der Norm
        – Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen.
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
    1. Zumutbarkeit normgemässen (= sorgfaltspflichtgemässen) Verhaltens
Fahrlässige Tötung, Art. 117 StGB Schema
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