Art. 36 Prüfschema Grundrechtseinschränkung

 

Gemäss Art. 36 BV kann eine Grundrechtseinschränkung gerechtfertigt werden, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllt.
Zu beachten ist, dass gewisse Grundrechte (Eigentumsgarantie Art. 26, politische Rechte Art. 34) mit einem anderen Schema zu prüfen sind.

Es wird geprüft, ob eine Grundrechtsverletzung vorliegt oder nur eine gerechtfertigte Einschränkung.

  1. Schutzbereich des Grundrechts
    1. Sachlicher Schutzbereich: Was schützt dieses Grundrecht?
    2. Persönlicher Schutzbereich: Wen schützt dieses Grundrecht?
      – Natürliche / natürliche und juristische Personen

  2. Eingriff
    – Ein Eingriff ist ein formelles oder informelles staatliches Handeln, welches die Ausübung eines Grundrechtes erschwert, einschränkt oder verunmöglicht.

  3. Rechtfertigung des Eingriffs
    1. Gesetzliche Grundlage
      – Art. 36 Abs. 1 BV verlangt, dass Beeinträchtigungen von Grundrechten auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Damit soll eine gewisse demokratische Legitimität sichergestellt werden.
      – In dringenden Fällen darf ausnahmsweise die polizeiliche Generalklausel zurückhaltend als gesetzliche Grundlage genommen werden (Art. 36 Abs. 1).

      1. Generell-abstrakter Erlass
        – Dabei muss es sich um einen generell-abstrakten Erlass handeln, der eine Vielheit von Sachverhalten für eine Vielheit von Personen regelt.
      2. Normstufe
        – Je schwerwiegender der Eingriff, desto höher muss die Normstufe sein. Schwerwiegende Eingriffe setzen ein formelles Bundesgesetz i.S.v. Art. 164 BV als Gesetzliche Grundlage voraus.
        – Liegt ein Bundesgesetz im formellen Sinne vor, so kann die Diskussion gespart werden, ob der Eingriff schwerwiegend ist oder nicht.

      3. Normdichte
        – Eine Norm ist dann genügend bestimmt, wenn sie so präzise formuliert ist, dass die Bürger ihr Verhalten danach zu richten vermögen.
        – Ein gewisser Spielraum ist aber zulässig.

    2. Öffentliches Interesse
      – Gemäss Art. 36 Abs. 2 BV muss der Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein.
      – Im öffentlichen Interesse liegen Aspekte des Gemeinwohls, die sich als besonders wichtig herausgestellt haben. Z.B. Schutz der öffentlichen Ordnung, Schutz Grundrechte Dritter oder die Gesundheit der Gesellschaft.

    3. Verhältnismässigkeit
      Gemäss Art. 36 Abs. 3 BV müssen Grundrechtseingriffe ausserdem verhältnismässig sein, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar.

      1. Eignung
        – Geeignet ist eine Massnahme, die das angesteuerte Ziel sicher erreicht, ungeeignet wäre sie, wenn sie zu milde ist, um das Ziel zu erreichen, oder zu einem anderen Ergebnis führte.

      2. Erforderlichkeit
        – Eine Massnahme ist erforderlich, wenn sie das mildeste, geeignete, zur Verfügung stehende Mittel ist, um das Ziel zu erreichen.

      3. Zumutbarkeit
        – Die negativen Auswirkungen des Eingriffs dürfen nicht unverhältnismässig schwerer wiegen als die positiven Auswirkungen. Eingriffsmittel und Eingriffswirkung müssen in einem vernünftigen Verhältnis stehen, damit der Eingriff zumutbar ist.

  4. Kerngehalt
    – Der Kerngehalt ist der absolut geschützte, hauptsächliche Gehalt des Grundrechtes, in welchen nie eingegriffen werden darf.

  5. Ergebnis: Der Eingriff in das Grundrecht ist gerechtfertigt/ Der Eingriff stellt eine ungerechtfertigte Grundrechtsverletzung dar.
Materieller Teil Grundrechte Art. 36 BV Prüfungsschema
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