Art. 133 StGB, Raufhandel
Der Raufhandel ist ein Gefährdungsdelikt, trotz dem Erfordernis der Körperverletzung. Diese dient nur als Indiz für die Gefährlichkeit des Raufhandels, aber sie gehört zu den Tatbestandsvoraussetzungen nicht.
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tathandlung: Beteiligung am Raufhandel
– Tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung von mindestens drei Personen
– Wenn bereits 3 Personen beteiligt sind, gilt jedes unterstützendes verhalten als Beteiligung (z.B. Anfeuern oder Ratschläge)
– Straflosikeit bei blossem Abwehren oder Schlichten.
- Tathandlung: Beteiligung am Raufhandel
- Subjektiver Tatbestand
– Vorsatz (nicht bzgl. der objektiven Bedingung der Strafbarkeit)
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Objektive Bedingung der Strafbarkeit
– Körperverletzung oder Tötung einer Person (mindestens einfache Körperverletzung)
Raufhandel, Art. 133 StGB Schema