Art. 133 StGB, Raufhandel

Der Raufhandel ist ein Gefährdungsdelikt, trotz dem Erfordernis der Körperverletzung. Diese dient nur als Indiz für die Gefährlichkeit des Raufhandels, aber sie gehört zu den Tatbestandsvoraussetzungen nicht.

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tathandlung: Beteiligung am Raufhandel
        – Tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung von mindestens drei Personen
        – Wenn bereits 3 Personen beteiligt sind, gilt jedes unterstützendes verhalten als Beteiligung (z.B. Anfeuern oder Ratschläge)
        – Straflosikeit bei blossem Abwehren oder Schlichten.
    2. Subjektiver Tatbestand
      – Vorsatz (nicht bzgl. der objektiven Bedingung der Strafbarkeit)

  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
    – Körperverletzung oder Tötung einer Person (mindestens einfache Körperverletzung)

 

Raufhandel, Art. 133 StGB Schema
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