Rechtfertigender Notstand

 

Der rechtfertigende Notstand ist in Art. 17 StGB geregelt. Im Gegensatz zur rechtfertigenden Notwehr braucht es keinen Angriff, sondern nur eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut.

  1. Tatbestand
  2. Rechtswidrigkeit
    1. Notstand
      1. Vorliegen einer Notstandslage
        – unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut
      2. Erforderlichkeit der Abwehrhandlung
        – Kein milderes Mittel
      3. Abwehrhandlung zur Wahrung höherwertiger Interessen
        1. Defensiv
          – Beim Defensivnotstand findet nur eine Missbrauchskontrolle statt: das geopferte Interesse darf das geschützte Interesse nicht wesentlich bzw. unverhältnismässig schwer überwiegen.
        2. Aggressiv
          – Beim Aggressivnotstand muss das gerettete Interesse das geopferte Interesse wesentlich überwiegen.
    2. Handeln mit Rettungswillen
  3. Schuld
Rechtfertigender Notstand, Art. 17 StGB Schema
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