Formeller Teil: Politische Rechte Schema

 

Dieses Prüfungsschema gilt für den formellen Teil der Prüfung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BöA), sofern ein Eingriff in die politischen Rechte einer Person geschieht.

  1. Anfechtungsobjekt (Art. 82 lit. c BGG)
    • Sämtliche Akte behördlicher oder privater Natur, welche politische Rechte beeinträchtigen.
    • Massgeblich ist die Betroffenheit des Sachbereichs der politischen Rechte.
    • Realakte sind taugliche Anfechtungsobjekte. 
  2. Vorinstanz (Art. 88 BGG)
    • Eidgenössische Angelegenheit:
      • Kantonsregierung
      • Bundeskanzlei
    • Kantonale Angelegenheit:
      • Letzte kantonale Instanz
    • Der Kanton ist nicht verpflichtet, eine Vorinstanz für Akten des Kantonsparlaments und der Kantonsregierung vorzusehen. 
  3. Ausnahmekatalog (Art. 83 BGG)
    • Findet hier keine Anwendung.
  4. Streitwertgrenze (Art. 85 BGG )
    • Findet hier keine Anwendung.
  5. Beschwerdegründe (Art. 95 BGG)
    • Primär: Rechtskontrolle, Schverhaltskontrolle nur eingeschränkt möglich.
    • Verletzung von Bundesrecht
      • Verfassung, Gesetz, Verordnungen
    • Ausnahmsweise: Verletzung von kantonalen Recht
  6. Partei- / Prozessfähigkeit
    • Parteifähigkeit: (prozessuales Pendant zur zivilrechtliche Rechtsfähigkeit (Art. 11 ZGB)) Fähigkeit, in einem Rechtsanwendungsverfahren als Partei aufzutreten. Parteifähig sind natürliche und juristische Personen, sowie Kommanditisten- und Kollektivgesellschaften. Auch Minderjährige sind parteifähig.
    • Prozessfähigkeit: (prozessuales Pendant zur zivilrechtliche Handlungsfähigkeit) Fähigkeit, selbst oder durch Vertreter Prozesshandlungen vorzunehmen. Prozessfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist.
    • Juristische Personen sind handlungsfähig, sobald die nötige Organen bestellt sind (Art. 54 ZGB).
       
    • Minderjährige sind prozessfähig bei der Ausübung höchstpersönlichen Rechten und bei Zustimmung der Eltern.
    • Urteilsunfähige Kinder können durch ihre Vertreter (Eltern) handeln.
  7. Beschwerdelegitimation (Art. 89 BGG)
    • Teilnahme am Verfahren der Vorinstanz, falls kantonales Rechtsmittel vorhanden ist.
    • Stimmberechtigung
      • In der betreffende Angelegenheit
      • Aktive politische Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit sind beschwerdelegitimiert.
    • Schutzwürdiges Interesse
      • Gutheissung der Beschwerde bringt einen tatsächlichen oder rechtlichen Nutzen.
      • Interesse muss aktuell und praktisch sein ⇒ Nachteil muss im Zeitpunkt der Beurteilung bestehen und durch Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden.
  8. Frist / Form
    • Form (Art. 42 + 106 BGG)
      • Schriftlich oder elektronisch, in einer Amtssprache
      • Begründung: muss bei Verletzung eines Grundrechts dem Rügenprinzip genügen.
    • Frist (Art. 100 BGG)
Formeller Teil: Politische Rechte Schema
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