Formeller Teil: Politische Rechte Schema
Dieses Prüfungsschema gilt für den formellen Teil der Prüfung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BöA), sofern ein Eingriff in die politischen Rechte einer Person geschieht.
- Anfechtungsobjekt (Art. 82 lit. c BGG)
- Sämtliche Akte behördlicher oder privater Natur, welche politische Rechte beeinträchtigen.
- Massgeblich ist die Betroffenheit des Sachbereichs der politischen Rechte.
- Realakte sind taugliche Anfechtungsobjekte.
- Vorinstanz (Art. 88 BGG)
- Eidgenössische Angelegenheit:
- Kantonsregierung
- Bundeskanzlei
- Kantonale Angelegenheit:
- Letzte kantonale Instanz
- Der Kanton ist nicht verpflichtet, eine Vorinstanz für Akten des Kantonsparlaments und der Kantonsregierung vorzusehen.
- Eidgenössische Angelegenheit:
- Ausnahmekatalog (Art. 83 BGG)
- Findet hier keine Anwendung.
- Streitwertgrenze (Art. 85 BGG )
- Findet hier keine Anwendung.
- Beschwerdegründe (Art. 95 BGG)
- Primär: Rechtskontrolle, Schverhaltskontrolle nur eingeschränkt möglich.
- Verletzung von Bundesrecht
- Verfassung, Gesetz, Verordnungen
- Ausnahmsweise: Verletzung von kantonalen Recht
- Partei- / Prozessfähigkeit
- Parteifähigkeit: (prozessuales Pendant zur zivilrechtliche Rechtsfähigkeit (Art. 11 ZGB)) Fähigkeit, in einem Rechtsanwendungsverfahren als Partei aufzutreten. Parteifähig sind natürliche und juristische Personen, sowie Kommanditisten- und Kollektivgesellschaften. Auch Minderjährige sind parteifähig.
- Prozessfähigkeit: (prozessuales Pendant zur zivilrechtliche Handlungsfähigkeit) Fähigkeit, selbst oder durch Vertreter Prozesshandlungen vorzunehmen. Prozessfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist.
- Juristische Personen sind handlungsfähig, sobald die nötige Organen bestellt sind (Art. 54 ZGB).
- Minderjährige sind prozessfähig bei der Ausübung höchstpersönlichen Rechten und bei Zustimmung der Eltern.
- Urteilsunfähige Kinder können durch ihre Vertreter (Eltern) handeln.
- Beschwerdelegitimation (Art. 89 BGG)
- Teilnahme am Verfahren der Vorinstanz, falls kantonales Rechtsmittel vorhanden ist.
- Stimmberechtigung
- In der betreffende Angelegenheit
- Aktive politische Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit sind beschwerdelegitimiert.
- Schutzwürdiges Interesse
- Gutheissung der Beschwerde bringt einen tatsächlichen oder rechtlichen Nutzen.
- Interesse muss aktuell und praktisch sein ⇒ Nachteil muss im Zeitpunkt der Beurteilung bestehen und durch Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden.
- Frist / Form
- Form (Art. 42 + 106 BGG)
- Schriftlich oder elektronisch, in einer Amtssprache
- Begründung: muss bei Verletzung eines Grundrechts dem Rügenprinzip genügen.
- Frist (Art. 100 BGG)
- Form (Art. 42 + 106 BGG)
Formeller Teil: Politische Rechte Schema