Formeller Teil – Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

 

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist dann zu prüfen, wenn man von der BöA bei Ausnahmekatalog oder Streitwertgrenze rausfällt.
Der Hauptunterschied zur BöA liegt beim Beschwerdegrund. Dort braucht es eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte. 

  1. 113 BGG – Subsidiarität
    – Grundsätzlich ist eine Subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur möglich, wenn eine ordentliche BöA nicht möglich ist.

  2. 113 BGG – Anfechtungsobjekt
    – Entscheide letzter kantonaler Instanzen bilden ein geeignetes Anfechtungsobjekt.
    – Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind individuell-konkrete Anordnungen, die Rechte und Pflichten in verbindlicher Weise begründen.

  3. 114 BGG – Vorinstanzen
    – Gemäss Art. 86 lit. d BGG ist das letzte kantonale Gericht eine geeignete Vorinstanz, sofern nicht die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 33 lit. i VGG zulässig ist.

  4. 115 BGG – Beschwerdelegitimation
    1.  – Teilnahme am Verfahren der Vorinstanz
      – Der Beschwerdeführer muss am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen haben oder dazu keine Möglichkeit gehabt haben.
    2.  – Rechtlich geschütztes Interesse
      – Ein tatsächliches Interesse reicht nicht (≠BöA).
      – Ein rechtlich geschütztes Interesse besteht bei Verletzung der Ansprüche, die durch die verfassungsmässigen Rechte gedeckt sind.

  5. 116 BGG – Beschwerdegründe
    – Geeignete Beschwerdegründe sind verfassungsmässige Rechte, d.h justiziable Rechtsansprüche, die nicht ausschliesslich öffentliche Interessen, sondern auch Interessen und Schutzbedürfnisse des Einzelnen betreffen.
    1. Rechtsgleichheit (Art. 8 BV)
    2. Freiheitsrechte
    3. Vertrauensschutz (Art. 9 BV)
    4. Gewaltenteilungsprinzip (Art. 51 BV strittig)
    5. Derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV)
    6. Schlichter Gemeingebrauch von Strassen (Art. 82 BV)
    7. Völkerrechtliche Individualgarantien
    8. Kantonale Verfassungsrechte
    9. „Nulla poena sine lege“
      Willkürverbot (Art. 9 BV) genügt alleine nicht!
  1. Partei- und Prozessfähigkeit
    – Die Parteifähigkeit ist das prozessuale Pendant zur zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit. Sie beschreibt die Fähigkeit in einem Rechtsanwendungsverfahren als Partei aufzutreten.
    – Die Prozessfähigkeit ist das prozessuale Pendant zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit. Sie beschreibt die Fähigkeit selbst oder durch einen Vertreter an Prozesshandlungen teilzunehmen. 
    – Die Prozessfähigkeit für natürliche Personen setzt sich zusammen aus Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit.

  2. 117 BGG i.V.m. Art. 42, 100, 106 BGG – Form und Frist
    – Gemäss Art. 42 BGG muss sie in schriftlicher oder elektronischer Form eingereicht werden.
    – Gemäss Art. 106 BGG muss sie dem qualifiziertem Rügeprinzip entsprechen.
    – Gemäss Art. 100 BGG muss die Beschwerde innert 30 Tagen eröffnet werden.

Die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 113 ff. BGG sind erfüllt, das BGer tritt somit auf die Beschwerde ein und beurteilt diese materiell.

Die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 113 ff. BGG sind nicht erfüllt, das BGer tritt somit auf die Beschwerde nicht ein.

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Prüfungsschema
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