Art. 112: Mord

Dieses Schema dient der Prüfung des Mordes. Dieser ist meistens dann zu prüfen, wenn die vorsätzliche Tötung bejaht wurde und der Täter besonders verwerflich gehandelt hat.

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Vorsätzliche Tötung
        – Prüfen oder nach oben Verweisen (Wurde bejaht unter A. I. a)

      2. Besondere Skrupellosigkeit
        – Aussergewöhnlich krasse Missachtung menschlichen Lebens bei gleichzeitiger Verfolgung eigener Interessen
        – Umstände aus der Zeit vor und nach der Tat sind nicht zu beachten
        • Besonders verwerflicher Beweggrund
          • Habgier
          • Rache
          • Extremer Egoismus/ extreme Geringschätzung des Lebens
        • Besonders verwerflicher Zweck der Tat
          • Zweck und Beweggrund oft stark gebunden
        • Besonders verwerfliche Art der Ausführung
          • Ausserordentliche Grausamkeit
          • Heimtücke
          • Erhebliche Gefährdung weiterer Menschen
    1.  
    2. Subjektiver Tatbestand
      – Vorsatz: Gem. Art. 12 StGB muss der Täter mit Wissen und Willen gehandelt haben.
      – Der Täter muss die besondere Skrupellosigkeit  erfassen, aber er muss sie nicht selbst als besonders verwerflich einschätzen.

  1. Rechtswidrigkeit
  2. Schuld
    – Verminderte Schuldfähigkeit schliesst die Annahme eines Mordes nicht aus.
Mord, Art. 112 StGB Schema
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