Entstehung des Kindesverhältnisses

 

Das Kindesverhältnis ist die rechtliche Verwandtschaft zwischen Kind und Eltern. Die rechtliche Verwandtschaft ist dabei von der biologischen Verwandtschaft zu unterscheiden, obwohl sie oft zusammenfallen.

 

Das Kindesverhältnis zur Mutter entsteht durch:

  • Geburt (252 I ZGB) (lat. Mater semper certa est = Die Mutter ist immer sicher)
  • Adoption (252 III und 264-269c ZGB)

 

Das Kindesverhältnis zum Vater entsteht durch:

  • Ehe zur Mutter während der Geburt (255-259 ZGB)
    Grds wird vermutet, dass der Ehemann der Mutter der Vater ist und die Nichtvaterschaft muss bewiesen werden. Stirbt der Ehemann vor der Geburt, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod/Verschollenheit geboren wird.
    Ehemann und Kind sind aktivlegitimiert vor Gericht die Vaterschaft anzufechten.
  • Anerkennung (260-260c ZGB)
    Anerkennung ist nur möglich, wenn das Kind keinen anderen rechtlichen Vater hat.
  • Vaterschaftsklage/-urteil (261-263 ZGB)
    Mutter und Kind können gegen den mutmasslichen Vater klagen und feststellen lassen, ob ein Kindesverhältnis gegeben ist oder nicht.
  • Adoption (264-269c ZGB, vgl. Ausführungen zu Ziff. 3)
    Wird unterschieden in Minderjährigenadoption (264-265d ZGB), Volljährigenadoption (266 ZGB). Die Minderjährigenadoption wird weiter unterschieden in «Gemeinschaftliche» 264a, «Einzel-« (264b) I und «Stiefkindadoption» (264c).
    Grundsätzliche Voraussetzung einer Adoption ist, dass sie dem Kindeswohl dienlich ist.

Zwischen dem Kind und den Adoptiveltern muss ein Pflegeverhältnis bestanden haben von mindesten einem Jahr Dauer.

Adoptivkind und Adoptiveltern haben Anspruch auf Wahrung des Adoptionsgeheimnisses.
Adoptivkind hat einen Anspruch auf Informationen über die leiblichen Eltern und ab Volljährigkeit haben sie ein Recht auf identifizierende Informationen.
Wenn die Adoptiveltern und das Kind wollen, können die leiblichen Eltern identifizierende Informationen erhalten.
Bei der offenen Adoption (268e ZGB) besteht die Möglichkeit des persönlichen Verkehrs zwischen leiblichen Eltern und dem Kind.

 

Klagen

 

Anfechtung der Vaterschaftsvermutung (255) – Klage (256-256c)

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Details zur Anfechtung der Vaterschaftsvermutung

 

Anfechtung der Anerkennung (260) – Klage (260a-c)

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Details zur Anfechtung der Anerkennung

 

Vaterschaftsklage/-urteil (261-263)

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Details zur Vaterschaftsklage

 

Fortpflanzungsmedizin Gesetz

Es werden wichtige technische Begriffe erklärt:

  • Insemination: Instrumentelle Einbringung von Samenzellen in Geschlechtsorgane der Frau
  • In-vitro-Fertilisation: Vereinigung Ei- und Samenzelle ausserhalb des Körpers der Frau und anschliessendes instrumentelles Einbringen
  • Keimzellen (Gameten): Samen- und Eizellen
  • Gametentransfer: Instrumentelles Einbringen von Ei- und Samenzellen in die Gebärmutter
  • Imprägnierte Eizelle: Befruchtete Eizelle vor der Kernverschmelzung
  • Embryo: Frucht von Kernverschmelzung bis Abschluss Organentwicklung (bis ca. 13. Woche), Fötus wäre Phase Abschluss Organentwicklung – Geburt
  • Leihmutter: Kind durch Fortpflanzungsmethode zu empfangen, auszutragen und Dritten zu überlassen

Ei- und Embryonenspende, sowie Leihmutterschaft sind in der Schweiz verboten.

Insemination, In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer sowie Gametentransfer sind erlaubte Methoden in der Schweiz.

Entstehung des Kindesverhältnisses Familienrecht #1

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