Delikte gegen die Amts- und Berufspflicht

 

Delikte gegen die Amts- und Berufspflicht sind alles echte Sonderdelikte. D.h. Sie können nur von Tätern mit speziellen Tätereigenschaften begangen werden.

 

Übersicht über Delikte gegen die Amts- und Berufspflicht

  • Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)
  • Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB)
  • Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB)
  • Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB)
  • Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB)

 

Teilnahme am Sonderdelikt gem. Art. 26

Echtes Sonderdelikt: Die Speziellen Tätereigenschaften wirken strafbegründend (sind eine unabdingbare Voraussetzung, dass der Art. überhaupt angewendet werden kann)
Unechtes Sonderdelikt: Die speziellen Tätereigenschaften wirken strafschärfend (Die Tat kann also von jedem Täter begangen werden und die speziellen Tätereigenschaften erhöhen nur die Strafe.

Solch spezielle Tätereigenschaften sind z.B.: Beamter, Häftling, Mitglied einer Behörde oder Mutter.

Mittäterschaft ist an Sonderdelikten nur möglich, wenn man selbst die speziellen Tätereigenschaften aufweist.
Teilnahme (also Anstiftung und Gehilfenschaft) ist sowohl an echten- wie auch an unechten Sonderdelikten möglich. Der Teilnehmer unterliegt der Strafdrohung des Sonderdelikts jedoch wird er milder bestraft gem. Art. 48a, weil er keine speziellen Tätereigenschaften aufweist. Dieser Teilnehmer ohne speziellen Tätereigenschaften nennt man Extraneus.

 

Art. 312 Amtsmissbrauch

Amtsmissbrauch ist ein echtes Sonderdelikt sowie ein Tätigkeitsdelikt

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tatobjekt (sich oder einen anderen)
      2. Tätereigenschaft (Täter ist Mitglied einer Behörde oder Beamter (echtes Sonderdelikt)
      3. Handlung (Missbrauch der Amtsgewalt (1))
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz
      2. Vorteilsabsicht (sich oder einem Dritten einen Vorteil verschaffen oder anderen einen Nachteil zufügen.)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

 

(1) Missbrauch der Amtsgewalt

Missbrauch: Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter mit seinen Machtbefugnissen unrechtmässig Zwang ausübt oder hoheitliche Verfügungen trifft.

Amtsgewalt: Machtbefugnisse, die dem Amtsträger durch das Amt verliehen werden.

 

Art. 314 Ungetreue Amtsführung

Ungetreue Amtsführung ist ein echtes Sonderdelikt. Geschützt wird das öffentliche Vermögen, sowie das Vertrauen des Bürgers in die Rechtsstaatlichkeit des Gemeinwesens.

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tatobjekt (die vom Amtsträger zu wahrenden öffentlichen Interessen (=öffentliches Vermögen und Vertrauen der Bürger in die Rechtsstaatlichkeit))
      2. Tätereigenschaft (Täter ist Mitglied einer Behörde oder Beamter (echtes Sonderdelikt)
      3. Handlung (Schädigung dieser von ihm zu wahrenden Interessen bei einem Rechtsgeschäft, wobei der Amtsträger als Stellvertreter des Gemeinwesens handelt.)
      4. Erfolg (Vermögensschaden oder Schaden ideeller Interessen)
      5. Kausalität
      6. Obj. Zurechnung
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz
      2. Vorteilsabsicht (sich oder einem Dritten einen Vorteil verschaffen)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

 

Art. 317 Urkundenfälschung im Amt

Es handelt sich um ein echtes Sonderdelikt. Art. 317 geht den Urkundendelikten gem. Art. 251 aufgrund der lex specialis Regel vor.  Entscheidend ist, dass der Beamte in Verletzung seiner Amtspflicht die Urkunde gefälscht hat.

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tatobjekt (Urkunde)
      2. Tätereigenschaft (Täter ist Beamter oder Person öffentlichen Glaubens, Notar)
      3. Handlung (Herstellen einer unechten Urkunde (1), oder Falschbeurkundung (2))
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz
      2. Täuschungsabsicht (Wenn die Urkunde in den Rechtsverkehr gebracht wird)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

 

(1) Herstellen einer unechten Urkunde

Unecht heisst: Der scheinbare Aussteller ist nicht der wirkliche Aussteller.
3 Möglichkeiten kommen dazu in Frage:

  • Fälschen (Totalfälschung) (vgl. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 1)
  • Verfälschen (vgl. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2. Var. 2)
  • Verwenden einer echten Unterschrift für etwas Anderes (Blankettfälschung) (vgl. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 2)

 

(2) Falschbeurkundung

Eine Falsche Urkunde ist inhaltlich falsch. D.h. der Beurkundete Sachverhalt stimmt nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt überein. (vgl. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Var. 3)

 

Art. 320 Verletzung des Amtsgeheimnisses

Es handelt sich um ein echtes Sonderdelikt. Die ungehinderte Aufgabenerfüllung des Gemeinwesens soll sichergestellt werden, es schützt aber auch die Privatsphäre des Bürgers.

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tatobjekt (Geheimnis (1), welches dem Täter in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder Beamten offenbart wurde)
      2. Tätereigenschaft (Mitglied einer Behörde oder Beamter)
      3. Handlung (Offenbarung einer dazu nicht ermächtigten Drittperson oder zumindest zugänglich machen.)
      4. Erfolg (Wenn einem Unbefugten die Kenntnisnahme ermöglicht wird)
      5. Kausalität
      6. obj. Zurechnung
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

 

(1) Geheimnis

Ein Geheimnis ist jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat, welches er ausdrücklich oder konkludent kommuniziert hat (Geheimhaltungswille).
Es gibt Private Geheimhaltungsinteressen (Vertrauliche, persönliche, intime Informationen) und öffentliche auch staatliche Interessen genannt (Ansehen des Staates, Strategie, Absichten geschädigt werden)

Was öffentlich und was geheim ist regelt das BGÖ.

 

Zusätzliche Informationen

Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses kann auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestraft werden.

Gem. Ziff. 2 bleibt der Täter straflos, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde veröffentlicht.

Mittäterschaft kommt nur bei anderen Amtsträgern in Frage. Teilnahme kann gem. Art. 26 für jeden strafbar sein.

 

Art. 321 Verletzung des Berufsgeheimnisses

Aufgrund der abschliessenden Liste in Art. 321 ist es ein echtes Sonderdelikt.

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tatobjekt (Geheimnis (1), welches dem Täter in Folge seines Berufes offenbart wurde)
      2. Tätereigenschaft (ein Beruf der abschliessenden Liste, siehe Art. 321 Ziff. 1 StGB)
      3. Handlung (Offenbarung einer dazu nicht ermächtigten Drittperson oder zumindest zugänglich machen.)
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
    1. Strafantrag

 

Straffreistellung nach Ziff. 2

Wenn der Täter das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Geheimnisherrn offenbart, ist er nicht strafbar. Willigt er ein das Geheimnis allen zu erzählen, liegt gar kein Geheimnis mehr vor, weil der Geheimhaltungswille fehlt. Somit wäre das Handeln gar nicht tatbestandsmässig.

Delikte gegen die Amts- und Berufspflicht Strafrecht # 19

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