Delikte gegen die Rechtspflege

 

Bei den Delikten des 17. Titels des StGB geht es darum, dass die Strafrechtspflege ungehindert funktionieren soll. Delikte gegen die Rechtspflege gewährleisten den ungestörten Ablauf der Rechtspflege.

Im Schweizer Rechtsstaat muss sichergestellt sein, dass die Bürger vom Staat gegen Delinquenten geschützt werden, deshalb ist die ungehinderte Rechtspflege ein wichtiger Bestandteil des friedlichen Zusammenlebens.

 

Übersicht

  • Art. 303 Falsche Anschuldigung
  • Art. 304 Irreführung der Rechtspflege
  • Art. 305 Begünstigung
  • Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei
  • Art. 307 Falsches Zeugnis (Zeugenaussage), Gutachten, Übersetzung
  • Art. 310 Befreiung von Gefangenen
  • Art. 311 Meuterei von Gefangenen

 

Art. 303 Falsche Anschuldigung

Dieser Art. schützt einerseits die Zuverlässigkeit der Strafrechtspflege und andererseits aber auch die Individualinteressen des zu Unrecht Beschuldigten. (vgl. Art. 174 Verleumdung)
Es handelt sich bei Art. 303 um ein abstraktes Gefährdungsdelikt

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tatobjekt (Ein Unschuldiger, verjährte Delikte führen nicht zur Unschuld)
      2. Tätereigenschaft (Jeder)
      3. Handlung (einen Unschuldigen eines Verbrechens/ Vergehens bei einer Behörde beschuldigen d.h. unwahren Sachverhalt erzählen. ABER: bewusst/ unbewusst falsche rechtliche Würdigungen sind nicht strafbar (vorsätzliche Tötung – Mord, Diebstahl – Raub))
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz («Wider besseren Wissens» d.h. dolus directus)
      2. Absicht auf Herbeiführung eines Strafverfahrens (dolus eventualis genügt)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
    1. Fakultative Strafmilderung bei untauglichem Versuch nach Art. 22 Abs. 1 Var. 3 i.V.m. Art. 48a (z.B. bei Anschuldigung zu erlaubter Tat)
    2. Fakultative Strafmilderung bei tätiger Reue nach Art. 23 i.V.m. Art. 48a (z.B. Wenn Täter falsche Aussage korrigiert, noch bevor ein Rechtsnachteil für den anderen entstanden ist.)

Ziff. 1 Abs. 1 bestraft die direkte ausdrückliche Bezichtigung einer Straftat.

Ziff. 1 Abs. 2 bestraft die indirekte konkludente Bezichtigung. Wer also «in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft.» z.B. Auf Straftat hinweisen, Andeutungen machen, Spuren anbringen, Beweise unterschmuggeln/ platzieren.
Arglistig sind die Veranstaltungen, wenn sie nicht leicht zu durchschauen sind.

 

Art. 304 Irreführung der Rechtspflege

Das geschützte Rechtsgut ist wie bei Art. 303, der sichere, reibungslose Ablauf der Strafverfolgung, also dass die Strafbehörden nicht in die Irre geführt wird und somit unnötig Arbeit hat.
Art. 304 hat im Gegensatz zu Art. 303 nicht das Ziel die unschuldige Person zu schützen.

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tatobjekt (Behörde, Mitglied einer Behörde, Beamter)
      2. Tätereigenschaft (Abs. 1: Jeder, Abs. 2 ein Unschuldiger)
      3. Handlung (Abs. 1: Straftat wird angezeigt, die nie passiert ist. Abs. 2: Jemand bezichtigt sich fälschlicherweise selbst als Täter einer echten/ imaginären Tat.)
      4. Erfolg (Strafverfolgung wird veranlasst, wer aber bloss den Irrtum von Behörden aufrechterhält handelt nicht tatbestandsmässig)
      5. Kausalität
      6. Obj. Zurechnung
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz
        1. Bzgl. der Strafbarkeit der gemeldeten Handlung (dolus enventualis)
        2. Bzgl. der Anzeige wider besseren Wissens d.h. er muss sicher wissen, dass seine Meldung falsch ist.
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
    1. Möglicherweise Straffreistellung durch Richter in besonders leichten Fällen gem. Ziff. 2

Ziff. 1 Abs. 1: Straftat wird angezeigt, die nie passiert ist.

Ziff. 1 Abs. 2: Jemand bezichtigt sich fälschlicherweise selbst als Täter einer echten/ imaginären Tat.

 

Konkurrenzen Art. 304

Einen anderen beschuldigen (Art. 303) ein inexistentes Delikt (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1) begangen zu haben. Nur 303 findet Anwendung.
Zum Zwecke des Versicherungsbetruges (Art. 146) ein inexistentes Delikt erfinden (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1). Art. 304 und Art. 146 treten in echter Konkurrenz nebeneinander.

 

Art. 305 Begünstigung

Man unterscheidet: Verfolgungsbegünstigung (Abs. 1 Var. 1), Vollzugsbegünstigung (Abs. 1 Var. 2) und Selbstbegünstigung. Geschütztes Rechtsgut ist hier die ungehinderte Strafrechtspflege.

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tatobjekt (Jemand, der von Strafbehörden verfolgt wird (Var. 1); Jemand, der im Strafvollzug ist (Var. 2))
      2. Tätereigenschaft (Jeder)
      3. Handlung (Alle möglichen Mittel, um jemanden der Strafverfolgung (Var. 1) oder dem Strafvollzug (Var. 2) zu entziehen. Strafvollzug d.h. Strafen und Massnahmen i.S.d. Art. 34 ff.)
      4. Erfolg (Wenn jemand einer Verfolgungs- oder Vollzugsmassnahme entzogen wird. Eine kurze Verzögerung reicht nicht; vollständiger Entzug bis das Delikt verjährt ist, ist auch nicht vorausgesetzt.)
      5. Kausalität
      6. Obj. Zurechnung
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Wissen und Willen der Tatbestandsverwirklichung)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

 

Selbstbegünstigung

Wer sich selbst begünstigt, also sich der Strafverfolgung oder der Vollstreckung entzieht, ist nicht strafbar, weil man davon ausgeht, dass jeder Mensch einen Selbsterhaltungstrieb in sich hat und niemand gerne eingesperrt wird.

Straffrei ist man auch, wenn man jemanden anstiftet, der einen begünstigen soll oder jemandem Gehilfenschaft leisten während er mich begünstigt. Sogar die Mitbegünstigung ist straffrei d.h. sich selbst und dabei auch andere mitbegünstigen.

ABER: Strafbar wird man dann aber doch, wenn man zum Zwecke der Selbstbegünstigung Urkunden fälscht (Art. 251), einen unschuldigen des Verbrechens bezichtigt, um den Verdacht von sich zu lenken (Art. 303), Die Rechtspflege irreführt, weil man dann eine Amtshandlung gehindert hat (Art. 286).

 

Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei

Dieses Tätigkeitsdelikt inkriminiert falsche Beweisaussagen zur Sache im Rahmen einer formellen Beweisaufnahme, von Parteien in Zivil-, Schieds- oder Verwaltungsgerichtsverfahren.
Achtung: Qualifikation nach Abs. 2, wenn die Aussage unter Eid oder Handgelübte abgelegt wird.

Das geschützte Rechtsgut ist, dass es dem Staat möglich sein soll in diesen Verfahren die materielle Wahrheit herauszufinden.
Täter kann nur sein, wer Gerichtspartei ist und einer förmliche Beweisaussage macht (Sonderdelikt)

Vorsatz: Der Täter muss seiner Stellung als Partei, die eine förmliche Beweisaussage macht, bewusst sein. Der Richter wird ihn ermahnen die Wahrheit zu sagen sowie ihn über die Strafbarkeit einer falschen Beweisaussage aufklären.

 

Art. 307 Falsches Zeugnis (Zeugenaussage), Gutachten, Übersetzung

Dieses echte Sonderdelikt ist zugleich auch ein Tätigkeitsdelikt, da kein Täuschungserfolg eintreten muss. Im Gegensatz zu Art. 306 ist der Täter bei diesem Delikt nicht Prozesspartei.

Geschützt ist der ungestörte Ablauf der Rechtspflege. Sachverhaltsermittlungen aller Art sollen problemlos durchgeführt werden können.

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tatobjekt (Zeugnis (=Zeugenaussage), Gutachten, Übersetzung)
      2. Tätereigenschaft (Nur Zeugen, Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher)
      3. Handlung (In einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer/ Dolmetscher falsche Angaben zur Sache (1) machen)
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Er muss wissen, dass er Zeuge vor Gericht ist und, dass seine Aussage falsch ist. ABER nicht, dass seine Aussage für die Sachverhaltsabklärung erheblich ist.)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

 

(1) Aussagen zur Sache

Zur Sache heisst, dass die Aussage nicht blosse Rahmeerzählungen betrifft, sondern direkt wichtig ist, für die Sachverhaltsabklärung

 

Qualifikation/ Privilegierung

Qualifikation gem. Abs. 2 Falschaussage unter Eid oder Handeglübte wird mit Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren bestraft.

Privilegierung gem. Abs. 3 wird die Strafe auf Geldstrafe reduziert, wenn die falschen Aussagen für den Richter unerheblich sind.

 

Art. 310 Befreiung von Gefangenen

Dieses Erfolgsdelikt ist eine Mischung aus Gewaltsamem Widerstand gegen Beamte (Art. 285) und Vollzugsbegünstigung (Art. 305)

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tatobjekt (Gefangener, Verhafteter, auf amtliche Anordnung in eine Anstalt eingewiesenen)
      2. Tätereigenschaft (Einzelperson (Ziff. 1) zusammengerotteter Haufen (Ziff. 2))
      3. Handlung (Befreiung eines Gefangenen)
      4. Erfolg (Gefangener hat die Freiheit erlangt, d.h. alle Hürden sind überwunden)
      5. Kausalität
      6. Obj. Zurechnung
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Wissen und Willen der Tatbestandsverwirklichung)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen

Art. 310 ist lex specialis zu Art. 305, und geht deshalb vor.

 

Art. 311 Meuterei von Gefangenen

Meuterei von Gefangenen ist ein echtes Sonderdelikt, sowie ein Tätigkeitsdelikt.

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tatobjekt (Anstaltsbeamte oder Aufsichtspersonal)
      2. Tätereigenschaft (Gefangene, Inhaftierte. Nicht bloss verhaftete)
      3. Handlung (An einer Zusammenrottung teilnehmen, welche das Ziel hat: a. Angriff auf Anstaltsbeamte, b. Nötigung von Anstaltsbeamten, c. Ausbruch.)
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Der Vorsatz bezieht sich darauf, an der Zusammenrottung mit einem der drei Ziele teilzunehmen)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
Delikte gegen die Rechtspflege Strafrecht # 18

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