Schuldnerverzug – Spätleistung Art. 102 ff. OR Fälligkeit ist der Zeitpunkt, in dem der Schuldner leisten muss und der Gläubiger die Leistung fordern kann. Ist die Fälligkeit nicht vertraglich abgemacht, wird sie von Art. 75 OR geregelt. Mahnung
Schuldnerverzug – Spätleistung Art. 102 ff. OR Fälligkeit ist der Zeitpunkt, in dem der Schuldner leisten muss und der Gläubiger die Leistung fordern kann. Ist die Fälligkeit nicht vertraglich abgemacht, wird sie von Art. 75 OR geregelt. Mahnung