Gefährdungsdelikte aus Strafrecht BT Die Gefährdungsdelikte (Art. 127-136 StGB) haben keinen Taterfolg, allerdings einen Gefährdungserfolg. Bestraft wird das Schaffen einer unnötigen Gefahr. Entweder muss eine konkrete Gefahr eintreten oder eine grundsätzlich sehr gefährliche Situation geschaffen werden. Übersicht Konkrete