Gefahrtragung Die Gefahr bestimmt, ist das Risiko des zufälligen Untergangs oder der wesentlichen Verschlechterung der Sache. Gefahrtragung kann man nur verstehen, wenn man Art. 119 i.V.m. Art. 185 OR anschaut. Zufällig heisst, dass keine der Parteien den Untergang zu
Gläubigerverzug und Gefahr OR AT # 15
Gläubigerverzug, Gefahrtragung und Gefahrübergang Der Gläubigerverzug nach Art. 91 OR, ist keine Leistungsstörung, sondern einfach eine schlechte oder nicht vorhandene Mitwirkung vom Gläubiger an der Leistungserbringung, die der Schuldner erbringen muss. Voraussetzungen Gläubigerverzug Art. 91 OR Leistung muss