Ungerechtfertigte Bereicherung Die Ungerechtfertigte Bereicherung Art. 62 ff. soll rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen Rückgängig machen. Art. 62 Abs. 1 ist die Grundnorm und Unterteilung findet man in Abs. 2. Bereicherungsansprüche sind subsidiäre Auffangsbestimmungen. Sie werden nach Vertrag, Vertragsähnlich, Sachenrecht, GoA geprüft.