Verwandtschaft Im 9. Teil des ZGB (328-348 ZGB) wird die Familiengemeinschaft (Verwandtschaft), d.h. die erweiterte Familie geregelt. Darin enthalten sind die drei Abschnitte die Unterstützungspflicht für Verwandte, die Die Hausgewalt mit dem Familienhaupt und zuletzt die Familienstiftung. Die Regelungen
Die Stiftung Personenrecht # 7
Die Stiftung (80-89a ZGB) Die Stiftung ist eine Anstalt und im Gegensatz zum Verein kein Zusammenschluss von Personen. Deshalb gibt es auch keine Mitglieder. Der Zweck einer Stiftung ist die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck. (80 ZGB)