Gläubigerverzug, Gefahrtragung und Gefahrübergang Der Gläubigerverzug nach Art. 91 OR, ist keine Leistungsstörung, sondern einfach eine schlechte oder nicht vorhandene Mitwirkung vom Gläubiger an der Leistungserbringung, die der Schuldner erbringen muss. Voraussetzungen Gläubigerverzug Art. 91 OR Leistung muss