Beschränkte dingliche Rechte (730-915 ZGB) Beschränkte dingliche Rechte können als dingliche Rechte, welche dem Berechtigten nicht ein umfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache (wie beim Eigentum), sondern nur eine begrenzte Zahl einzelner Herrschaftsbefugnisse gewähren, beschrieben werden. Dinglich bedeutet, dass sich