Der Besitz Art. 919 ff. ZGB Besitzer ist gemäss Art. 919 ff. ZGB, wer die Sache bei sich hat. Der Besitz ist somit ein Faktum und nicht ein Recht. Besitz sowie das Grundbuch können Publikationsmittel sein für Eigentum. Es
Der Besitz Art. 919 ff. ZGB Besitzer ist gemäss Art. 919 ff. ZGB, wer die Sache bei sich hat. Der Besitz ist somit ein Faktum und nicht ein Recht. Besitz sowie das Grundbuch können Publikationsmittel sein für Eigentum. Es