Gläubigermehrheit und Vertrag zugunsten Dritter OR AT # 24

Gläubigermehrheit   Ist ein Schuldner eine Leistung an mehrere Gläubiger schuldig, so unterscheidet man zwischen drei Formen von Gläubigermehrheit. Teilgläubigerschaft (ungeregelt) Teilbare Leistungen, hat der Schuldner anteilig an die beiden Gläubiger zu leisten.   Gemeinschaftliche Gläubigerschaft (diverse Regelungen) Unteilbare Leistungen