Gläubigerverzug, Gefahrtragung und Gefahrübergang Der Gläubigerverzug nach Art. 91 OR, ist keine Leistungsstörung, sondern einfach eine schlechte oder nicht vorhandene Mitwirkung vom Gläubiger an der Leistungserbringung, die der Schuldner erbringen muss. Voraussetzungen Gläubigerverzug Art. 91 OR Leistung muss
Verschulden OR AT # 14
Verschulden Das Verschuldungsprinzip besagt, dass der Schädiger nur SE bezahlen soll, wenn man ihm einen persönlichen Vorwurf machen kann. Das Verschulden wird im OR nach einem objektiven Massstab bewertet, d.h. wenn das Verhalten vom normalen Durchschnittsverhalten abweicht. Es wird
positive Vertragsverletzung pVV OR AT # 13
Positive Vertrags Verletzung (pVV) Rechtsfolgen Art. 97 Abs. 1 SE auf positives Interesse Herausgabe eines stellvertretenden commodums Recht zum Rücktritt vom Vertrag gemäss Art. 109 Abs. 1 Erfüllungsanspruch analog Art. 103 Schlechterfüllung einer Hauptleistungspflicht Schuldner leistet zwar
Schuldnerverzug Spätleistung OR AT # 12
Schuldnerverzug – Spätleistung Art. 102 ff. OR Fälligkeit ist der Zeitpunkt, in dem der Schuldner leisten muss und der Gläubiger die Leistung fordern kann. Ist die Fälligkeit nicht vertraglich abgemacht, wird sie von Art. 75 OR geregelt. Mahnung
Leistungsstörungen Unmöglichkeit OR AT # 11
Leistungsstörungen Unmöglichkeit 3 Möglichkeiten von Leistungsstörungen 3 Arten der unmöglichen Leistung bei Stückschulden Anfänglich = vor Vertragsschluss Objektiv = für jeden Mensch unmöglich Geldleistungen sind nie unmöglich. Da gilt der Grundsatz: «Geld hat man zu haben.»
Störungsfreie Erfüllung von Obligationen OR AT # 10
Störungsfreie Erfüllung von Obligationen und Modalität Bei Obligationen entstehen Ansprüche für die Parteien. Passiert eine störungsfreie Erfüllung von Obligationen, geht der Anspruch durch Erfüllung unter. Der Schuldner ist nur verpflichtet persönlich zu leisten, wenn es auf die Person ankommt
Stellvertretung und Vollmacht OR AT # 9
Stellvertretung, Vollmacht und falsus procurator Begrifflichkeiten Vertretungsmacht= Vollmacht, Vertretener = Vollmachtgeber, Vertreter = Bevollmächtigter Abgrenzung Stellvertreter / Hilfsperson / Boote Stellvertreter: eigene WE, Vertragsschluss möglich (unternehmen rechtliche Handlungen) Hilfsperson: keine eigene WE, kein Vertragsschluss möglich (unternehmen Realakte)
Culpa in contrahendo (c.i.c.) OR AT # 8
Culpa in contrahendo (c.i.c.) – nach Rudolf von Jhering Das OR AT Gesetz sagt, entweder man hat einen Vertrag (Art. 1 – Art. 40) oder man hat keinen Vertrag (Art. 41 – Art. 183). Die Lehre hat allerdings etwas
Willensmängel OR AT #7
Willensmängel – Irrtum, Täuschung und Drohung Entspricht das Gesagte nicht dem wirklichen Willen liegen Willensmängel vor. Grundsätzlich werden Willenserklärungen mit dem Vertrauensprinzip ausgelegt. D.h. man versteht eine WE so, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB OR AT #6
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB AGBs sind zusätzliche Bedingungen eines Vertrages. Meist von Firmen genutzt, dienen sie dazu für alle Kunden ihre standardisierten Vertragsbedingungen zeitsparenden anzugeben. So müssen grosse Firmen wie Sunrise nicht mit jedem Kunden einen individuellen Vertrag aushandeln. AGBs