Vertragsauslegung und Vertragsanpassung Vertragsauslegung und Vertragsanpassung sind zentrale Elemente des OR AT. Entweder kommt Art. 1 oder Art. 18 zur Anwendung. Vertragsauslegung Jede Willenserklärung besteht aus: Äusserer Erklärungstatbestand: Was man sagt (siehe Vertrauensprinzip) Innerer Wille: Was man meint (siehe
Unwirksamkeit von Verträgen OR AT #4
Unwirksamkeit von Verträgen Generell gilt Formfreiheit (Art. 11. Abs. 1 OR) bei Verträgen. Einige wenige Ausnahmen gibt es, in denen das Gesetz gewisse Formvorschriften vorschreibt (Grundstücksgeschäfte, Bürgschaften, Schenkungen…). Formvorschriften Gesetzliche Anforderungen nehmen zu: Einfache Schriftlichkeit (z.B. Art. 165
Vertragsschluss OR AT #3
Vertragsschluss Voraussetzungen eines Vertragsschlusses im OR Übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Antrag – Annahme, Art. 3-6 OR) Handlungs- und Geschäftswille (Bewusstsein zu handeln, Wille eine rechtliche Bindung einzugehen) Kein rechtzeitiger Widerruf einer der Vertragsschlusserklärungen nach Art. 9 OR Konsens der
Einleitungsvorschriften des ZGB OR AT # 2
Einleitungsvorschriften des ZGB ZGB Strukturierung Überblick Einleitung 1. Teil: Personenrecht 2. Teil: Familienrecht 3. Teil: Erbrecht 4. Teil: Sachenrecht 5. Teil OR Einleitung (Art. 1-9 ZGB) – Regeln über die Rechtsanwendung: Art. 1 und 4 ZGB– Regeln über die
Grundlagen zum Obligationenrecht OR AT #1
Grundlagen zum OR OR ist Teil des Privatrechts, weil es: Bürger – Bürger /Bürger – Firmen / Firmen – Firmen regelt. Das Obligationenrecht stammt aus dem Jahre 1912 und wurde von Eugen Huber stark geprägt. Es gilt als 5.