Unwirksamkeit von Verträgen

 

Generell gilt Formfreiheit (Art. 11. Abs. 1 OR) bei Verträgen. Einige wenige Ausnahmen gibt es, in denen das Gesetz gewisse Formvorschriften vorschreibt (Grundstücksgeschäfte, Bürgschaften, Schenkungen…).

 

Formvorschriften

Gesetzliche Anforderungen nehmen zu:

  1. Einfache Schriftlichkeit (z.B. Art. 165 Abs. 1 OR, Art. 243 Abs. 1 OR)
  2. Qualifizierte Schriftlichkeit (z.B. Art. 493 Abs. 2 OR)
  3. Öffentliche Beurkundung (z.B. Art. 216 OR; Art. 657 Abs. 1 ZGB)

1. Einfache Schriftlichkeit

Inhalt gesetzlich definiert (Art. 13 – Art. 15 OR). Alle verpflichteten Parteien müssen unterschreiben.
Bsp. Schenkungsversprechen (Art. 243 Abs. 1 OR)

2. Qualifizierte Schriftlichkeit

Inhalt gesetzlich definiert (Art. 13 – Art. 15 OR). Alle Verpflichteten Parteien müssen unterschreiben.
Bsp. Bürgschaften < 2000CHF
Zusätzlich müssen gewisse Angaben genau bestimmt sein, z.B. genaue Geldmenge von 1970CHF.

3. Öffentliche Beurkundung

Inhalt gesetzlich definiert (Art. 13 – Art. 15 OR). Alle Verpflichteten Parteien müssen unterschreiben.
Bsp. Bürgschaften > 2000CHF
Zusätzlich müssen gewisse Angaben genau bestimmt sein, z.B. genaue Geldmenge von 30’000CHF.
Zusätzlich muss der Vertrag amtlich beglaubigt werden und beiden Parteien vorgelesen werden.

 

Vertragsform ungültig ⇒ Nichtigkeit des Vertrages (ex tunc = als hätte es nie einen Vertrag gegeben)

Ausnahme 1: Dauerschuldverhältnis: im Nachhinein festgestellt, dass Ungültigkeit herrschte ⇒ keine Rückabwicklung der erbrachten Leistungen, der gesamten Vertragsdauer (ex tunc). Ab Feststellung gilt Vertrag als nichtig (ex nunc).

Ausnahme 2: Rechtsmissbrauch: arglistiges Austricksen oder befolgen, obwohl man von der Ungültigkeit wusste ⇒ Rückabwicklung der erbrachten Leistungen.

 

Rahmenvertrag

Man schliesst einen Vertrag ab, dass man in Zukunft mit gewissen Bedingungen weitere Verträge abschliessen möchte (Rahmenbedingungen für zukünftige Verträge). Der Rahmenvertrag ist jederzeit mündlich aufhebbar.

 

Inhalt

Generell gilt Inhaltsfreiheit nach Art. 19 Abs. 1 OR. Es gibt allerdings Gesetzesschranken (Art. 19 Abs. 2 OR) und Nichtigkeitsgründe (Art. 20 Abs. 1 OR)

Nichtigkeitsgründe für den Inhalt von Verträgen nach Art. 20 Abs. 1 OR

Unmöglichkeit

Etwas, über das man keinen Vertrag schliessen kann – z.B. Verkauf eines Porsches, der gerade erst abgebrannt ist, und man davon nichts wusste.

Widerrechtlichkeit

Verstoss gegen ein Gesetz – z.B. Mordauftragsvertrag, Drogenhandel Vertrag, Kartellabsprachen.

Sittenwidrigkeit

(Verletzung des Persönlichkeitsrechts)

Gegen die herrschende Moral, das Anstandsgefühl oder ethische Prinzipien verstossen – z.B. sexuelle Leistung als Gegenleistung, Prostitution, Schmiergeldbezahlungen.

Etwas höchst Persönliches – z.B. Vater möchte, dass seine Tochter keinen Ausländer heiratet und schenkt ihr dafür ein Haus.

Rechtsfolgen eines unzulässigen Vertragsinhalts

Nach Art. 20 Abs. 1 OR grundsätzlich Nichtigkeit des Vertrages ex tunc.
Ausnahme: bei Dauerschuldverhältnissen (Arbeitsverhältnis) ⇒ Nichtigkeit nur ex nunc.

Verträge können nach Art. 20 Abs. 2 OR auch Teilnichtig sein. Wenn eine kleine, abtrennbare Klausel im Vertrag nichtig ist, kann der Rest trotzdem noch zulässig sein (geltungserhaltende Reduktion).

Bei nichtigen Verträgen wird rückabgewickelt nach Art 62 OR ff. oder gemäss Art. 109 OR.

Spezialfall: Übervorteilung nach Art. 21 OR

Vertrag mit Leichtsinn / Notlage / Unerfahrenheit entstanden und offenkundiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung: nicht generell nichtig, Vertrag anfechtbar während einem Jahr.

Bsp.: Junge Frau überzeugt alten Mann ihr ein Haus zu überschreiben.

Unwirksamkeit von Verträgen OR AT #4

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