Unwirksamkeit von Verträgen OR AT #4

Unwirksamkeit von Verträgen   Generell gilt Formfreiheit (Art. 11. Abs. 1 OR) bei Verträgen. Einige wenige Ausnahmen gibt es, in denen das Gesetz gewisse Formvorschriften vorschreibt (Grundstücksgeschäfte, Bürgschaften, Schenkungen…).   Formvorschriften Gesetzliche Anforderungen nehmen zu: Einfache Schriftlichkeit (z.B. Art. 165