Verwandtschaft
Im 9. Teil des ZGB (328-348 ZGB) wird die Familiengemeinschaft (Verwandtschaft), d.h. die erweiterte Familie geregelt. Darin enthalten sind die drei Abschnitte die Unterstützungspflicht für Verwandte, die Die Hausgewalt mit dem Familienhaupt und zuletzt die Familienstiftung.
Die Regelungen dieses Teiles habe eher geringe praktische Relevanz und sind etwas veraltet.
Verwandtenunterstützungspflicht 328, 329 ZGB
Wer in günstigen Verhältnissen lebt ist. gem. 328 verpflichtet in Not geratene Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen. Der dahinterstehende Grundgedanke, dieser etwas paternalistischer Normen ist, dass Solidarität in der Familie herrschen soll.
Bsp. Notlagen bei pflegebedürftigen Senioren, Scheidungsverarmte, erwachsene Drogensüchtige, ausgesteuerte Langzeitarbeitslose usw.
Voraussetzungen
- Verwandte in auf- und absteigender Linie (Kinder – Eltern – Grosseltern, keine Geschwisterunterstützungspflicht)
- Notlage des Bedürftigen (Nur das Existenzminimum, ärztliche Betreuung, Unterbringung, Kleidung, Nahrung usw. egal ob selbstverschuldet oder nicht)
- Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (Verpflichtung nur, wenn man in günstigen Verhältnissen lebt, d.h. wenn Unterstützungsleistungen keinen wesentlichen Einfluss auf die wohlhabende Lebensführung, hohes Vermögen oder hohes Einkommen. Höhere Anforderungen bei Enkel-Grosseltern als bei Kinder-Eltern)
- Ausnahmsweise keine Unterstützungspflicht bei Unbilligkeit (Wenn Bedürftiger ihn früher vernachlässig hat, es wird nicht verlangt, dass man jemandem hilft, der einem selbst nicht geholfen hat.)
- Subsidiarität (Es liegen keine vorrangigen kindesrechtlichen (276 ff.) oder eherechtlichen (163, 164) (328 II), oder Verwandtenrechtlichen (329 I) Unterstützungspflichten vor.)
Die Kantone haben wieder begonnen Verwandtenunterstützungspflichten einzufordern, um die Sozialleistungsausgaben tiefer zu halten.
Haftung des Familienhaupts 333 ZGB
Es handelt sich um eine Kausalhaftung mit Entlastungsbeweis. Wenn das minderjährige-, geistig behinderte- oder unter umfassender Beistandschaft stehende Kind durch unerlaubte Handlung einen Schaden anrichtet haftet das Familienhaupt.
Familienhaupt sind die Inhaber der elterlichen Sorge oder Drittpersonen, wenn die Beaufsichtigung des Kindes eine gewisse Dauer erreicht (Gotti, Grosseltern, Lagerleiter, Sprach-Austausch-Familie).
Entlastungsbeweis: Beweis, dass er das übliche und durch die Umstände gebotene Mass der Sorgfalt in der Beaufsichtigung angewendet hat.
Familienstiftung 335 ZGB
Eine Familienstiftung ist eine Stiftung, bei der nur Familienmitglieder Destinatäre sein können. Destinatäre sind diejenigen, die finanzielle Unterstützung aus dem Stiftungsvermögen erhalten können.
Nur bestimmte Zwecke sind zulässig: Wenn jemand in Not gerät, Ausbildungsunterstützung, Sachleistungen, Geldleistungen usw.
Verboten sind reine Genuss oder Unterhaltungsstiftungen, um das Vermögen in der Familie zu halten und Feudalsysteme zu errichten oder Steuern zu sparen.
Sind Halbgeschwister auch verpflichtet
Geschwister zu unterstützen?
Freundliche Grüsse
H.Borer
Halbgeschwister sind nicht verpflichtet, Geschwister zu unterstützen. Auch Geschwister unter sich müssen sich nicht unterstützen. Die Unterstützungspflicht gilt nur gegenüber direkte frühere (Kinder, Enkel…) oder spätere (Eltern, Grosseltern…) Generationen, jedoch nicht die gleiche (Geschwister, Cousins…) oder indirekte (Onkel, Nichte…).
Freundliche Grüsse