Organisation der Verwaltung

 

Die Kantone sind bei der Organisation der Verwaltung autonom. Der Bund darf diese Autonomie einschränken, wenn ein überwiegend öffentliches Interesse besteht. Kantonale Verwaltungsorganisationsautonomie ist in Art. 47 Abs. 2, Art. 3, 46 und 51 BV verankert.

 

Grundsätze der Organisation der Verwaltung und Verwaltungsführung

Struktur der Bundesverwaltung und Grundzüge der Verwaltungstätigkeit sind im RVOG konkretisiert.
Die Verwaltung muss gemäss dem Legalitätsprinzip organisiert sein. D.h. Organisationsformen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gedeckt sein und dürfen nicht unverhältnismässig sein.

 

Begriffserklärungen

Zentralverwaltung: Bund, Kantone und Gemeinden bilden die Zentralverwaltung.
Dezentrale Verwaltungsträger: Die rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie öffentliche Unternehmen, die mit der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben betraut sind.

Zentralisation: Wenn alle Verwaltungsaufgaben vom gleichen Verwaltungsträger erledigt werden
Dezentralisation: Wenn Aufgaben auf, dezentrale Verwaltungsträger ausgelagert werden.

Universalität: Ein Verwaltungsträger hat die volle sachliche Zuständigkeit für alle Aufgaben
Spezialität: Viele Verwaltungsträger sind spezialisiert und erledigen nur Aufgaben, in ihrem jeweiligen Bereich.

Autonomie: Ein Verwaltungsträger mit Autonomie, hat bei seiner Aufgabenerledigung erhebliche Entscheidungsfreiheit, welche nicht durch Weisungen der vorgesetzten Behörde eingeschränkt werden kann.

 

Demokratische Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Verwaltung

Es gibt keine Verfassungsmässige Verpflichtung für die Kantone, dass sie alle diese folgenden Mitwirkungsmöglichkeiten ermöglichen.

parlamentarische Kontrolle der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (GPK)

PUK können bei Problemen eingesetzt werden. Sie übernehmen die Rolle als Untersucher und Überwacher über ein Problem.
z.B. der Bau des Biozentrums der Uni Basel wird zu teuer und dauert zu lange, eine PUK prüft was falsch läuft und was verbessert werden kann.

Verwaltungs- und Finanzreferendum

Verwaltungsreferendum: Volk kann mit Mehrheit über konkreten Verwaltungsakt entscheiden.
Finanzreferendum: Volk kann mit Mehrheit über Finanzfragen entscheiden.
Diese beiden Referenden gibt es beide nicht auf Bundeseben aber auf Kantonsebene.

Legalitätsprinzip (Delegationsvoraussetzungen)

Die Auslagerung von Verwaltungsaufgaben von der Zentralverwaltung auf dezentrale Verwaltungsträger ist grds. eine vertikale Subdelegation und muss die Delegationsvoraussetzungen erfüllen. 

Mitwirkungsrechte der Bevölkerung bei der Raumplanung

Volk darf mitentscheiden, wo gebaut werden darf und wo nicht.

Volkswahl der Exekutivmitglieder

In den Kantonen ist es so, der Bundesrat wird nicht vom Volk gewählt.

Selbstverwaltung durch Körperschaften

Öffentlich-rechtliche Körperschaften haben immer Rechtspersönlichkeit und sind autonom. D.h. sie können sich selbst verwalten. Ein Bsp für eine Körperschaft genauer gesagt für eine Gebietskörperschaft sind die politischen Gemeinden, dort können die Leute bei der Gemeindeversammlung mitstimmen.

Transparenz (Öffentlichkeitsprinzip mit Geheim-haltungsvorbehalt)

In der Schweiz herrscht seit 2004 mit der Einführung des BGÖ das «Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt».
D.h. grds. sind alle Informationen der Verwaltung öffentlich zugänglich ausser sie seien explizit als geheim deklariert. Durch die Öffentlichkeit entsteht eine Art Kontrolle der Verwaltung.

Geheimhaltungsinteressen: Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis, Militärische Interessen und Nachrichtendienst Infos, Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit.

 

Hierarchischer Aufbau der Verwaltungsbehörden

Es gibt stufenförmig aufgebaute unter- übergeordnete Verwaltungsbehörden. Verwaltungsverordnungen werden von der übergeordneten Behörde für die untergeordnete Behörde erlassen, Weisungen werden erteilt und ein Dienstaufsichtsrecht besteht.

 

Nutzen eines hierarchischen Verwaltungsaufbaus:

  • Durch den hierarchischen Aufbau sind die Zuständigkeiten und Verantwortung klar verteilt. Das führt zu einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungsbehörden.
  • Koordination und Einheitlichkeit der Aufgabenerfüllung durch verschiedene Verwaltungsbehörden.
  • Überprüfung der Aufgabenerfüllung durch das Parlament erleichtert

 

Amtshilfe

Die einzelnen Behörden sind spezialisiert, deshalb müssen sie für komplexe Aufgabenbewältigung oft mit anderen Behörden zusammenarbeiten. Die Pflicht zur Leistung von Amtshilfe ergibt sich aus Art. 44 Abs. 1 BV, denn die Verwaltung soll als Einheit funktionieren (Grundsatz der Einheit der Verwaltung). Wenn Verwaltungsbehörden Informationen austauschen müssen verstösst das nicht gegen das Amtsgeheimnis.

 

Zusammenwirken von Verwaltung und Privaten

Neue Entwicklung: Es werden für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben vermehrt Private einbezogen und die Zusammenarbeit wird gesucht. (Dezentralisation)

  • Private werden als Beratungs- oder Aufsichtsorgane eingesetzt, weil diese oft viel Knowhow haben. Z.B. Eidgenössischer Rat für Raumordnung
  • Durch Public Private Partnership können Firmen den Staat mit Fachwissen und Finanzielle Mitteln unterstützen.
  • Übertragung von öffentlichen Aufgaben an Private (SBB, Post, NSNW,
  • Mitwirkungsbedürftige Verfügungen (Zustimmung) und Verträge (Inhaltliche Vertragsverhandlungen und -gestaltung)
  • Mitwirkungsrechte in Verwaltungsverfahren ist eine milde Form des Zusammenwirkens (z.B. Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 29 Abs. 2 BV)
  • Informelle Kooperation Freiwillig und formlose Zusammenarbeit
    Vorteile: Steigerung der Akzeptanz des Verwaltungshandelns, Einbezug von privatem Knowhow, Unternehmenserfahrung damit verbunden Kosteneinsparungen.
    Nachteile: Wenn die Privaten ihre Pflicht nicht erfüllen, hat die Verwaltung es schwerer Sanktionen auszusprechen, weil keine Verfügung vorliegt.

 

New public management (NPM)

Verwaltungsbehörden sollten wirkungsorientiert und effizienter arbeiten durch Unternehmerisches Denken und Handeln.

Verwaltungsbehörden sollen grössere selbstständige Entscheidungskompetenzen erhalten. (Man muss nicht bei jedem kleinen Schritt um Erlaubnis fragen).
Vorschriftengebundenheit wird lockerer für Verwaltungsbehörden
Wirksamkeit staatlicher Massnahmen soll überprüft werden.

Vorteile: Steigerung Effizienz, Effektivität durch Ergebnisorientierung, weniger Bürokratie. Erhöhte Bürgernähe (Rechtsunterworfener als Kunde)
Nachteile: Aufweichung des Legalitätsprinzips und Rechtsgleichheit. Machtzuwachs der Verwaltung gegenüber Legislative, Judikative und Volk.

Organisation der Verwaltung Verwaltungsrecht # 10

2 Kommentare zu „Organisation der Verwaltung Verwaltungsrecht # 10

  • 31/03/2021 um 16:00 Uhr
    Permalink

    Eine kleine Ergänzung:
    Auf Bundesebene besteht nach Art. 141 Abs. 1 lit. c eine Kompetenz für Verwaltunsgsreferenden gegen Bundesbeschlüsse der Bundesversammlung.
    Ein solches fakultatives Verwaltungsreferendum findet sich etwa in Art. 48 Abs. 4 KEG.

    Antworten
    • 31/03/2021 um 16:59 Uhr
      Permalink

      Vielen Dank für diese interessante Ergänzung!

      Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert