Körperverletzungsdelikte Körperverletzungsdelikte werden in Art. 122-Art. 126 behandelt. Es werden Tätlichkeiten, einfache- und schwere Körperverletzungen unterschieden. Übersicht Art. 126 Tätlichkeit Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 Einfache Körperverletzung Art. 122 Schwere Körperverletzung Ärztlicher Heileingriff Art. 124 Verstümmelung weiblicher