Körperverletzungsdelikte

 

Körperverletzungsdelikte werden in Art. 122-Art. 126 behandelt. Es werden Tätlichkeiten, einfache- und schwere Körperverletzungen unterschieden.

 

Übersicht

  • Art. 126 Tätlichkeit
  • Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 Einfache Körperverletzung
  • Art. 122 Schwere Körperverletzung
  • Ärztlicher Heileingriff
  • Art. 124 Verstümmelung weiblicher Genitalien

 

Art. 126 Tätlichkeit

Die Tätlichkeit ist ein folgenloser Angriff auf die Körperliche Integrität, bei dem nichts geschädigt wird und keine bleibenden Probleme auftreten.

 

Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 Einfache Körperverletzung

Die einfache Körperverletzung ist der Grundtatbestand, sie umfasst alle Fälle, in denen die körperliche Integrität gefährdet ist. Gegen unten ist sie abgegrenzt gegen die Tätlichkeit (Art. 126) und gegen oben gegen die qualifizierte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2) oder sogar die schwere Körperverletzung (Art. 122).

Der Erfolg einer einfachen Körperverletzung ist eine Gesundheitsschädigung.

Definition Gesundheitsschädigung

Jedes hervorrufen oder steigern eines pathologischen Zustandes oder die Heilung verhindern. Die Verletzung muss eine gewisse Schwere haben.

 

Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2,3,4,5,6 Qualifizierte einfache Körperverletzung

Es gibt in den Absätzen 2-6 verschiedene Qualifikationsgründe. Entweder weil die Tat gefährlicher oder verwerflicher geworden ist:

Gefährlicher

  • Gift (Substanz, die körperliche Integrität erheblich beeinträchtigen, Leben zerstören kann)
  • Waffe (Gegenstand, der zu Angriff und Verteidigung bestimmt ist)
  • Gefährlicher Gegenstand (Der durch Art und Weise der Verwendung schwere Körperverletzungen herbeiführen kann)

Verwerflicher

  • Wehrlose Person unter seiner Obhut (besondere Verwerflichkeit der Tat, weil gegen Wehrlose Person vorgegangen wurde)

 

Art. 122 Schwere Körperverletzung

Die schwere Körperverletzung wird abgegrenzt von einfacher Körperverletzung. Die untenstehenden Voraussetzungen in Abs. 1-3 müssen nicht kumulativ, sondern nur einzeln erfüllt sein.

Voraussetzungen

  • Unmittelbare Lebensgefahr (Abs. 1)
  • Verstümmelung oder unbrauchbar machen von Körper, wichtiges Glied oder Organ (Abs. 2)

Die Wichtigkeit des Gliedes oder Organs wird von Fall zu Fall entschieden.
(Verstümmelung: die erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung der natürlichen Funktion)

  • Arge (heftige) Entstellung des Gesichts
  • Bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank machen (Abs. 2)
    herbeiführen einer irreversiblen und dauernden Beeinträchtigung der Gesundheit.
  • «andere schwere Schädigung des Körpers» – Generalklausel (Abs. 3)

Schädigung muss ähnlich schwer sein wie in Abs. 1,2. Abs. 3 ist bedenklich, weil es das Bestimmtheitsgebot verletzen könnte, wenn er zu offen ausgelegt würde.

 

Ärztlicher Heileingriff

Es gibt zwei Meinungen ob ein Ärztlicher Heileingriff den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt

  • m.M.: Nein, solange er lege artis ausgeführt wurde
  • h.M.: Ja, auch wenn lege artis ausgeführt wurde, er wird aber dann gerechtfertigt durch Einwilligung
    so schützt man die Selbstbestimmung der Patienten.

 

Art. 124 Verstümmelung weiblicher Genitalien

Dieser Straftatbestand würde eigentlich mit Art. 122 bereits abgedeckt werden. Es gibt ihn aber aufgrund von politischem Druck. Wird das Genital eines Mannes verstümmelt (damit ist nicht Beschneidung gemeint) würde das unter Art. 122 laufen und wäre somit auch strafbar.

Voraussetzungen

  • Verstümmelung weiblicher Genitalien (siehe Verstümmelungsdefinition bei Art. 122 oben)
  • Die Schädigung in anderer Weise der weiblichen Genitalien

Die Verstümmelung weiblicher Genitalien ist nur ein Vorsatzdelikt.

Körperverletzungsdelikte Strafrecht # 2

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