Ehrverletzungsdelikte aus Strafrecht BT I Ehrverletzungsdelikte setzen sich aus nur drei hauptsächlichen Tatbeständen zusammen: Art. 173 üble Nachrede, Art. 174 Verleumdung und Art. 177 Beschimpfung. Man unterscheidet bei Ehrverletzungen stets in Tatsachenbehauptung und Werturteile. Übersicht Definitionen Übersicht Ehrverletzungsdelikte