Versuch und Rücktritt Ist eine Straftat noch nicht vollendet sind Versuch und Rücktritt möglich. Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich nicht strafbar, es sei denn das Gesetz verbietet diese ausdrücklich (Art. 226 Abs. 1 – Sprengstoffe usw. vorbereiten) Verbrechen und Vergehen sind