Urkundendelikte Urkundendelikte sind im Schweizer Recht in den Art. 251-257 geregelt und schützen den Rechtsverkehr in 3 Richtungen: Gewährleistung der Identität des Ausstellers (Echtheitsschutz) – Art. 251 Ziff. 1 Abs.2 und 3 Gewährleistung der Inhaltlichen Wahrheit der Urkunde –