Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot Art. 8 BV verankert Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot in der Verfassung. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und niemand darf diskriminiert werden. Rechtsquellen Art. 8 Abs. 1, 2 BV Art. 20 EGRC Art. 14