Begründung der Ehe 90-109 ZGB Die Begründung der Ehe ist in den Artikeln 90-109 ZGB geregelt. Dem Vorausgehenden Verlöbnis kann eine Ehe folgen, wenn die Ehevoraussetzungen erfüllt sind und keine Ehehindernisse vorliegen. Eheungültigkeit kann eintreten. Verlöbnis 90-93 ZGB