Erlöschen von Obligationen Das Erlöschen von Obligationen kann auf verschiedene Weisen passieren. Wenn Obligationen Verjähren, (Art. 127ff.) erlöschen sie nicht, sie werden nur undurchsetzbar. Einordnung im 4-Stufen-Schema Anspruch entstanden Anspruch untergegangen Art. 114 – Erfüllung Art. 115 –