Persönlichkeitsschutz Persönlichkeitsschutz wird unterteilt in internen (Art. 27 ZGB) – und externen (Art. 28 ZGB) Persönlichkeitsschutz. Interner Persönlichkeitsschutz Art. 27 ZGB Abs. 1 ist eine schlichte Norm, die besagt, dass es verboten ist, auf seine Rechts- oder Handlungsfähigkeit