Grundstückkauf 216 ff. OR Der Grundstückkauf ist speziell, denn gem. Art. 216 müssen Kaufverträge über ein Grundstück öffentlich beurkundet sein. In der Beurkundung enthalten müssen die subjektiv und objektiv wesentlichen Vertragspunkte sein. Der Kaufvertrag über das Grundstück stellt das
Gewährleistung bei Rechtsmängeln OR BT #6
Gewährleistung bei Rechtsmängeln Bei Rechtsmängeln besteht für den Verkäufer eine Gewährleistungspflicht. Das heisst der Verkäufer haftet für die zugesicherten Eigenschaften der Sache und wenn diese nicht erfüllt sind, muss er eine Kompensation gemäss Art. 195 OR aufbringen. Erfüllungstheorie: Erfüllung