Die strafrechtliche Irrtumslehre Irrtum wird definiert als das Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit. Unterschieden werden Irrtümer primär in Sachverhaltsirrtum und Verbotsirrtum. Art. 13 und 21 regeln die Rechtsfolgen. Sachverhaltsirrtum (Art. 13) und Verbotsirrtum (Art. 21) Sachverhaltsirrtum = verkennt