Unwirksamkeit von Verträgen Generell gilt Formfreiheit (Art. 11. Abs. 1 OR) bei Verträgen. Einige wenige Ausnahmen gibt es, in denen das Gesetz gewisse Formvorschriften vorschreibt (Grundstücksgeschäfte, Bürgschaften, Schenkungen…). Formvorschriften Gesetzliche Anforderungen nehmen zu: Einfache Schriftlichkeit (z.B. Art. 165