Schadenersatz und Genugtuung Im OR werden mit Hilfe des Schadenersatzes nur Wirtschaftliche Schäden ausgeglichen. Schadenersatz und Genugtuung unterscheiden sich dadurch, dass bei Genugtuung eben auch nicht wirtschaftliche Schäden ausgeglichen oder zumindest abgeschwächt werden. Art. 43 Abs. 1bis wird eine